Lebensmittelkontrolle
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
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Lfd. Nr. |
Datum Veröffentlichung |
Betriebsbezeichnung |
Anschrift |
Feststellungstag |
Sachverhalt/Grund der Beanstandung |
Rechtsgrundlage |
Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen |
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6 |
16.04.2026 |
Da Enzo Pizzeria |
Karlstr. 2 |
20.03.2026 |
Zum Zeitpunkt der Betriebskontrolle war die gesamte Bierschankanlage, laut den vorgelegten Unterlagen, seit dem 25.08.2025 nicht mehr gereinigt worden. Die Zapfhähne wurden daraufhin abgeschraubt und zerlegt. Dabei fanden sich im Inneren zahlreiche Ablagerungen von Bierschleim und alten Hefeansammlungen. Hier bestand die Gefahr, dass diese Verunreinigungen in die ausgeschenkten Getränke gelangten. Der Gläserspüler stand noch vom Vortag unter Wasser. Auf dem Sieb und an der Glasbürste hatte sich ein schleimiger Belag gebildet. Ein muffiger Geruch war deutlich wahrnehmbar. In der Gläserdusche befanden sich im Sprühbereich sichtbare Versporungen. Die verschmutzten Komponenten des Gläserspülers kamen unmittelbar mit den Trinkgläsern in Berührung. |
Artikel 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Buchst. b der VO (EG) Nr. 178/2002; Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a und b; § 3 S. 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) |
Die Schankanlage sowie der Gläserspüler wurden vorübergehend gesperrt und die Reinigungsmängel behoben. |
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5 |
10.03.2026 |
Garam Foods GmbH |
Benzstr. 6 |
02.02.2026 |
Zum Zeitpunkt der Betriebskontrolle waren vier Reismühlen zur Herstellung von Teigen befüllt und in Betrieb. Bei allen vier Teigmaschinen wies die Verschraubung einer Metallschiene, die zur Befestigung des Rührwerks diente, Rost auf. Im oberen Bereich der Rührwerke trat braune, rostige, wässerige Flüssigkeit aus. Hier bestand die Gefahr, dass die Flüssigkeit in den Teig gelangt. Die Teigabstreifer im Inneren der vier Reismühlen wiesen schmierige, teilweise sporige Beläge auf. Ein Teigabstreifer war beschädigt. Die Befestigungsschienen der Teigabstreifer waren stellenweise durch braune, krustige Beläge altverschmutzt. Die altverschmutzen Teigabstreifer und Befestigungsschienen kamen bei der Herstellung von Teigen unmittelbar mit dem Teig in Berührung. |
Artikel 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Buchst. b und Abs. 5 der VO (EG) Nr. 178/2002 VO (EG) 852/2004 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchst. a, b § 3 LMHV allgemeine Hygieneanforderungen |
Die Teigproduktion wurde gestoppt. Der Teig wurde entsorgt. |