Häufige Fragen

Häufige Fragen und Antworten an das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz


Was bedeutet die Vorschrift für Verbraucherinnen und Verbraucher?

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden veröffentlichen Grenzwertüberschreitungen und Nachweise von verbotenen bzw. nicht zugelassenen Stoffen in Lebensmitteln. Auch sonstige Verstöße – zum Beispiel gegen Hygienevorschriften in Restaurants oder Gaststätten oder den Täuschungsschutz – werden in Zukunft veröffentlicht, wenn ein Bußgeld in Höhe von mindestens 350 Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Dies regelt bundesweit das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.


Was wird veröffentlicht?

Die Lebensmittelüberwachung informiert aktiv über Lebensmittel, bei denen gesetzlich festgelegte Grenzwerte überschritten sind oder in denen verbotene bzw. nicht zugelassene Stoffe gefunden wurden. Genannt werden dabei unter anderem Produktname, Hersteller bzw. Inverkehrbringer, gefundener Stoff, Analysenergebnis, erlaubte Höchstmenge und untersuchte Charge. Ein Beispiel für Grenzwertüberschreitungen sind überhöhte Pestizidgehalte in Obst und Gemüse.
Außerdem veröffentlichen die Behörden Namen und Anschriften von Betrieben, die erheblich oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen haben und bei denen ein Bußgeld in Höhe von mindestens 350 Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Der Beanstandungsgrund wird anschaulich beschrieben - beispielsweise mit „unhygienische Lagerung“, „Verschmutzung von Produktionsmaschinen“ oder „Kennzeichnung von konventioneller Ware als Bio-Ware“.
Die Behörden haben dabei für die Veröffentlichung keinen Ermessensspielraum. Der Verstoß muss aber auf Grund von Tatsachen hinreichend begründet sein; der bloße – unaufgeklärte – Verdacht auf einen Verstoß ist nicht ausreichend. Außerdem können die Betroffenen vor der Veröffentlichung Stellung nehmen.
Für Futtermittel gelten dieselben Regelungen.


Was wird nicht veröffentlicht?

Der Gesetzgeber hat die Veröffentlichungspflicht auf die Bereiche Lebensmittel und Futtermittel beschränkt. Bei diesen Produktgruppen informieren die Behörden über Grenzwertüberschreitungen und Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht.
Das bedeutet, dass es zur Zeit keine Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung anderer Verstöße gibt – beispielsweise gegen eichrechtliche Verstöße wie zu geringe Füllmengen.
Genausowenig gilt das neue Gesetz für die Bereiche Bedarfsgegenstände (z. B. Kleidung, Reinigungsmittel oder Spielwaren), Kosmetische Mittel sowie technische Verbraucherprodukte (z. B. Haushaltsgeräte, Heimwerkerartikel oder Möbel).


Wie und wo werden die Daten veröffentlicht?

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat unter der Internetadresse www.verbraucherinfo-bw.de ein landesweit einheitliches Informationsportal eingerichtet. Damit sind die Informationen verbraucherfreundlich gebündelt.
Außerdem ist der Zugang zu den Informationen auch über einige Internetseiten des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, der Landratsämter und Stadtkreise, der Regierungspräsidien sowie der Chemischen- und Veterinäruntersuchungsämter möglich.


Warum werden die neuen Behördeninformationen nicht auf dem Portal der Länder und des BVL Lebensmittelwarnung.de eingestellt?

Die neue Veröffentlichungspflicht dient der aktiven Information des Verbrauchers aus Gründen behördlicher Transparenz. Sie sollte und darf nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden.
Die dargestellten Informationen dürfen daher nicht mit öffentlichen Warnungen, die der Gefahrenabwehr vor einer Gesundheitsgefährdung des Verbrauchers oder vor einer erheblichen Irreführung dienen, verwechselt werden.
Öffentliche Warnungen vor entsprechenden Erzeugnissen finden Sie deutschlandweit unter www.lebensmittelwarnung.de sowie speziell für Baden-Württemberg wie bisher auf dem Portal des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz unter mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/lebensmittel-und-produktwarnungen/.

Informationen  zum Datenschutz und zum Einsatz von Cookies auf dieser  Seite finden Sie in unserer Datenschutzerklärung