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Lebensmittelkontrolle

Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)

Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Landkreis Freudenstadt

Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde:
Landratsamt Freudenstadt
Ansprechpartner:
Landratsamt Freudenstadt Veterinär- und Verbraucherschutzamt 07441/920-4201
Kontakt:

vetamt@kreis-fds.de

Stand: 02.04.2025
Regierungsbezirk Karlsruhe
Regierungsbezirk Karlsruhe

Lfd. Nr.

Datum Veröffentlichung

Betriebsbezeichnung

Anschrift

Feststellungstag

Sachverhalt/Grund der Beanstandung

Rechtsgrundlage

Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen

2

05.02.2025

Chopsticks Bistro & Restaurant

Kaufhausstr. 30
72250 Freudenstadt

21.11.2024

Die Mikrowelle war im Inneren großflächig verspritzt; beim Drehteller aus Glas war ein großes Stück herausgebrochen. Die Oberflächen an den Küchenmöbeln waren - auch an den Seiten - teilweise stark verschmutzt mit festgetrockneten Flüssigkeiten (Öl, Soßen) und Lebensmittelresten. Im Kühlraum waren die Behälter, in denen Lebensmittel gelagert wurden, außen (Currysoßen) und bei den gekochten Bandnudeln auch an der Deckelinnenseite mit schwarzen Sporen besiedelt. Im Eimer mit den gekochten Bandnudeln hatte sich außerdem im Randbereich ein schmieriger Biofilm gebildet.

Der Fußboden im kompletten Küchenbereich war teilweise stark bis ekelerregend verschmutzt, mit schmierigen Ansammlungen von Fett als auch festgetrockneten Soßen u.a. An den an der Decke verlaufenden Leitungen hatte sich Fett abgelagert und bildete Tröpfchen. An einigen Stellen waren die Fliesen in der Küche stark verunreinigt und altverschmutzt mit festklebenden Lebensmittelrückständen und Spritzern von Soßen oder Fett.

Die Saladette war im Inneren mit festgetrockneten Lebensmittelrückständen verschmutzt und verspritzt. In der Saladette wurden Behälter ohne Deckel aufbewahrt, die mit verschiedenem kleingeschnittenem Gemüse oder Fleisch befüllt waren. Die Innenseiten einiger dieser Behälter waren teilweise altverschmutzt durch festklebende angetrocknete Gemüseteilchen, insbesondere zu sehen bei dem Behälter mit weißem Gemüse (möglicherweise Sprossen oder Sellerie). Frisch kleingeschnittener Lauch war eingefüllt worden, bevor der bereits darin befindliche Lauch, der zum Teil schon angefault war, entfernt wurde.

Im Kühlraum gelagerte Lebensmittel waren der Kontamination durch Schimmelsporen (22 offene Gläser mit völlig verschimmeltem Tiramisu, versporte Behälter, verdorbene Hefe) ausgesetzt. Verdorbene Lebensmittel, insbesondere ein halbvoller, verschlossener Eimer mit völlig verschimmelter Mayonaise, wurden nicht weggeräumt oder entsorgt. Es fand über längere Zeit keine Kontrolle auf Schädlingsbefall statt (seit März abgelaufene 18 Würfel Frischhefe waren mit Maden besiedelt).

Mehrere frittierte Geflügelteile wurden mit direktem Kontakt in zwei offenen Kartons gelagert, der vom Fett bereits aufgeweicht war. Ein Karton ist kein hygienischer Aufbewahrungsbehälter für feuchte, nasse oder fettige Lebensmittel; eine Kontamination durch festklebende und diffundierende Teilchen des Kartons kann unterstellt werden.

Leere Eierschalen wurden zusammen mit vorrätig gehaltenen Eiern im offenen Eierkarton aufbewahrt, rechts und links direkt daneben stand jeweils ein offener Behälter mit einer dicken Soße. Die für Bioabfälle vorgesehene Tonne in der Küche wurde offensichtlich nicht täglich geleert und war nicht abgedeckt.

Unter derartigen Bedingungen behandelte Lebensmittel sind als unsicher und nicht zum menschlichen Verzehr geeignet zu beurteilen.
Jedenfalls sprachen die gravierenden Hygienemängel - mit extrem abweichendem Umgang von den Hygieneanforderungen nach §§ 3, 10 LMHV in Verbindung mit dem EU-Hygienepaket - für ein Inverkehrbringen von unsicheren bzw. verzehrsungeeigneten Lebensmitteln über mehrere Tage.

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 und Kapitel IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 i.V.m. Kapitel II Nr. 1 a) VO (EG) Nr. 852/2004 und gegen § 3 LMHV
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 a VO (EG) Nr. 852/2004 und gegen § 3 LMHV
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 und gegen § 3 LMHV
Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel X Nr. 1 i.V.m. Kapitel IX Nr. 2 und 3 VO (EG) Nr. 852/2004 und gegen § 3 LMHV

Die gemäß Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 178/ 2002 als nicht sicher eingestuften Lebensmittel (Lauch, Nudeln, Geflügel, Mayonaise, verschimmeltes Tiramisu, Hefewürfel) wurden vor Ort entsorgt.
Der Betrieb wurde auf mündliche Anordnung umgehend vorläufig geschlossen.
Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle am 22.11.2024 in akzeptablem Umfang beseitigt, so dass der Betrieb wiederaufgenommen werden konnte.