Lebensmittelkontrolle
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Bodenseekreis

Lfd. Nr. |
Datum Veröffentlichung |
Betriebsbezeichnung |
Anschrift |
Feststellungstag |
Sachverhalt/Grund der Beanstandung |
Rechtsgrundlage |
Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen |
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1 |
01.06.2023 |
Mal Alscham |
Riedleparkstr. 10 |
04.04.2023 |
a) Mängel bei der Lagerung von Lebensmitteln mit der Gefahr der nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontamination von Lebensmitteln: In einem Kühlschrank wurden offene Lebensmittel (Mais, Oliven, Artischockenherzen, Pilze) in teilweise bereits auf der Innenseite oxidierten Blechdosen gelagert. Der Kühlschrank war im Innenbereich verunreinigt. In einem Kühlraum lagerten verschiedene Geflügelprodukte, weiter war Brot-/Pizzateig gelagert. Die Lebensmittel lagerten teilweise offen bzw. unverpackt. Ein im Kühlraum aufgestelltes Regal war mit nicht beschichteten Pressholzplatten als Einlegeboden belegt. Der untere Regalboden war bereits mit Flüssigkeit durchnässt. In einem weiteren Kühlschrank befanden sich Pizzazutaten wie Reibekäse, Mozzarella, Oliven und Artischockenherzen. Teilweise wurden die Lebensmittel offen gelagert. Die mit Kunststoff ummantelten Einlegegitter des Kühlschranks waren rostig und schadhaft. Bei der Pizzastation waren Tomatensauce, Pilze, Pizzateig sowie eine rote Paste vom Vortag ungekühlt verblieben. Die Lebensmittel waren bereits eingetrocknet und befanden sich in verschmutzten Behältnissen. In der Zutatenvitrine befanden sich verschiedene Gemüse(-zubereitungen) wie z.B. geschnittene Zitronen, Tomatenscheiben, geschnittene Zwiebeln, eingelegte Karotten, Rot- und Weißkohlsalat, verschiedene Sauergemüse und Soßen. Kühlpflichtige Lebensmittel wiesen mit 13 bis 13,3 °C eine zu hohe Kerntemperatur auf. Die Zutaten waren teilweise unappetitlich, alt und eingetrocknet und schwammen in trüben Marinaden. |
Art. 14 Abs. 1, 2 Buchst. b) und 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchst. a LFGB; Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II, Kapitel V Nr. 1a, Kapitel IX Nr. 2, 3 und 5 i.V.m. § 2 Nr. 5 und 8 der Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV) |
Die weitere Abgabe von Lebensmitteln wurde vorläufig untersagt. Bei einer Nachkontrolle am 06.04.2023 war der Zustand deutlich verbessert. Einer Wiederinbetriebnahme stand nichts im Wege. |