Lebensmittelkontrolle

Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)

Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Bodenseekreis

Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde:
Landratsamt Bodenseekreis
Ansprechpartner:
Veterinäramt Bodenseekreis 07541/204-5164
Kontakt:

vet@bodenseekreis.de 

Stand: 25.01.2025
Regierungsbezirk Tübingen
Regierungsbezirk Tübingen

Lfd. Nr.

Datum Veröffentlichung

Betriebsbezeichnung

Anschrift

Feststellungstag

Sachverhalt/Grund der Beanstandung

Rechtsgrundlage

Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen

14

26.11.2024

Hofladen und Bäckerei Schröder

Königshof 11
88662 Überlingen

19.09.2024

Es wurden zum wiederholten Male Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt. Der Fußboden, die Wände, Fenster, Decke sowie das Handwaschbecken in der Backstube waren teilweise schadhaft bzw. verschmutzt. Lebensmittelbedarfsgegenstände, wie Aufbewahrungsbehältnisse, Kisten und Körbe waren verschmutzt und verstaubt. Im Zwischenraum (Backstube zum Hofladen und Außenbereich) waren ebenfalls der Fußboden, die Wände, Fenster und Decke teilweise schadhaft bzw. verschmutzt. Die Aufschnittmaschine war teilweise verunreinigt. In den Kühlschränken wurden mehrere augenscheinlich verdorbene Wurst- und Speckabschnitte gelagert. In einem Kühlschrank wurden offene Lebensmittel zusammen mit ungewaschenen Zwetschgen gelagert. Im Hofladen in der Kühltheke mit teilweise offen gelagerten Wurst- und Käseprodukten bzw. Fertigpackungen mit Räucherfisch wurden die Lebensmittel bei einer zu hohen Temperatur aufbewahrt. Der Innenraum der Kühltheke war teilweise verschmutzt, ein totes Insekt zwischen Räucherwürsten war vorhanden. Im Außenbereich wurden Teiglinge mit Zöpfen offen gelagert. Der Außenbereich, welcher einen Kreuzungsweg zwischen Containern mit Lebensmittellager und Personal-WC und der Backstube darstellt, war verschmutzt (u.a. Kot von freilaufenden Gänsen). Dadurch besteht die Gefahr eines Schmutzeintrags in die Backstube. Im verschmutzten Außenbereich wurde eine Palette mit Mehl offen, außerhalb des dafür vorgesehenen Containers, gelagert.

Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel I Ziffer 1, Kapitel II Ziffer 1 lit. a) und b), Kapitel V Ziffer 1 lit. a), Kapitel IX Ziffer 2, 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 852/2004 i.V.m. § 3 LMHV

Eine Grundreinigung wurde vor Ort mündlich angeordnet. Die Beseitigung der festgestellten Mängel wurde darüber hinaus im Nachgang schriftlich angeordnet.

13

02.09.2024

Familien Mc-Döner

Werastr. 44
88045 Friedrichshafen

22.05.2024

Bei einer Betriebskontrolle wurde Folgendes festgestellt:

Es wurde u.a. mit „Döner Kebap mit Rindfleisch “, „Döner Kebap mit Putenfleisch“ und anderen “Döner“-Gerichten geworben. Vor Ort vorhanden war ein „Hackfleisch Drehspieß“ mit 69% Rindfleisch und 23 % Putenfleisch bzw. ein „Hähnchen-Puten Drehspieß“.

Von dem Gericht „Döner Kebap mit Rindfleisch“ wurde eine Probe entnommen und zur Prüfung dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Freiburg vorgelegt. Im Gutachten des CVUA Freiburg vom 19.06.2024 stellten die Gutachter bei der Untersuchung einen Anteil von Soja im Fleischanteil in Höhe von 5 Gewichtsprozent fest. Ohne die Angabe der sojahaltigen Zutat wurde das Erzeugnis von den Gutachtern aufgrund des festgestellten hohen Anteils an Soja als nicht sicher und gesundheitsschädlich i.S. von Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 der VO (EG) 178/2002 beurteilt.

Bei der Bezeichnung "Döner Kebap mit Rindfleisch" für ein Produkt, dessen Fleischanteil unter Verwendung eines Hackfleisch Drehspießes mit Rind- und Putenfleisch hergestellt wurde, handelt es sich um eine irreführende Information über das betreffende Lebensmittel im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der VO (EU) 1169/2011.

Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 a VO (EG) Nr. 178/2002 i. V. m. § 58 Abs. 2 Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Art. 7 Abs. 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i. V. m. § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB

Die Beseitigung der Mängel wurde schriftlich angeordnet. Nach Aussage des Lebensmittelunternehmers wurde die Kennzeichnung inzwischen überarbeitet.

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