Lebensmittelkontrolle

Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)

Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Bodenseekreis

Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde:
Landratsamt Bodenseekreis
Ansprechpartner:
Veterinäramt Bodenseekreis 07541/204-5164
Kontakt:

vet@bodenseekreis.de 

Stand: 27.07.2024
Regierungsbezirk Tübingen
Regierungsbezirk Tübingen

Lfd. Nr.

Datum Veröffentlichung

Betriebsbezeichnung

Anschrift

Feststellungstag

Sachverhalt/Grund der Beanstandung

Rechtsgrundlage

Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen

12

16.02.2024

Gaststätte "Al Museo"

Buchhornplatz 6
88045 Friedrichshafen

19.12.2023

Es wurden erhebliche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt. Die in der Kühleinheit befindlichen Kaffeebohnen wiesen schimmelartige Ablagerungen auf. Die Bodenflächen im Innenbereich der Theken wiesen stellenweise Verunreinigungen durch Schadnagerkot (Mäuse) auf. Die Fußbodenflächen in der Küche wiesen ebenfalls stellenweise Verunreinigungen durch Schadnagerkot (Mäuse) auf. Drei Salatköpfe in der Küche wiesen faulige, dunkle Stellen auf. Bei einer Tomate in der Küche wurden schimmelartige Ablagerungen festgestellt. Die Böden der Unterschränke, auf denen offene Lebensmittelbehälter und Lebensmittelkonserven gelagert wurden, wiesen stellenweise Verunreinigungen durch Schadnagerkot (Mäuse) auf. In einem Eimer mit 3 Früchteteeverpackungen wurde eine lebendige Made und mehrere bewegungslose Maden festgestellt. Die Fußbodenflächen im Lager wiesen stellenweise Verunreinigungen durch Schadnagerkot (Mäuse) auf. Die Eiswürfelmaschine wies im Innenbereich schwarzschimmela

Artikel 14 Abs. 1, 2 Buchst. b) und 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchst. a LFGB; Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel I Ziffer 1, Kapitel V Ziffer 1 Buchst. a), Kapitel IX Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. § 2 Nr. 5 und 8 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung bzw. § 3 LMHV.

Die Abgabe von Lebensmitteln wurde vor Ort vorläufig bis zur Beseitigung der Hygienemängel untersagt. Die Entsorgung der nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmittel wurde vor Ort angeordnet. Die Beseitigung aller vorgefundenen Mängel wurde im Nachgang schriftlich angeordnet. Bei einer Nachkontrolle am folgenden Betriebstag waren die gravierendsten Hygienemängel behoben und der Betrieb konnte wiederaufgenommen werden.

11

16.02.2024

La Perla am See

Seestr. 17
88045 Friedrichshafen

21.11.2023

Es wurden erhebliche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt. Die Fußbodenflächen in der Küche wiesen Verunreinigungen durch Schadnagerkot (Mäuse) auf. In den Kühlschubladen unter dem Grill bzw. Gasherd wurden u.a. lebendige Maden festgestellt. Im vorderen Randbereich der Kühlstation, in welcher unterschiedliche Lebensmittel (u.a. gekochte Spaghetti) gelagert wurden, wurde an mehreren Stellen Schadnagerkot vorgefunden. In dem Behälter mit den gekochten Spaghetti wurde auf einer Spaghetti Schadnagerkot vorgefunden. Die Kühleinheit an der Pizzastation war an zwei Stellen u.a. mit Schadnagerkot verunreinigt. In der Nähe einer mit Schadnagerkot verschmutzten Fläche lagerte ein offener Behälter mit Tomatensoße. Auch im Lager-/Spülbereich, im Vorbereitungsraum und im überdachten Außenbereich wurden Verunreinigungen durch Schadnagerkot festgestellt, u.a. auch auf den Einrichtungsgegenständen, wie z.B. einem Arbeitstisch. Die Eiswürfelmaschine war im Innenbereich stellenweise verunreinigt. Es wurden zur Täuschung geeignete Bezeichnungen von Lebensmitteln in der Speisekarte ausgelobt (Auslobung von „Kalmartuben mit zugefügtem Wasser“ als „Calamari“ bzw. „Tintenfischringe“ ohne die verpflichtende Angabe „mit zugefügtem Waser“).

Artikel 14 Abs. 1, 2 Buchst. b) und 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchst. a LFGB;

Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel I Ziffer 1, Kapitel V Ziffer 1 Buchst. a), Kapitel IX Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. § 2 Nr. 5 und 8 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung bzw. § 3 LMHV;

Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 VO der VO (EG) Nr. 1169/2011 (EU-Lebensmittelinformations-Verordnung) i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 7 und § 60 Abs. 1 Nr. 2 LFGB

Die Abgabe von Lebensmitteln wurde vor Ort vorläufig bis zur Beseitigung der Hygienemängel untersagt. Die Entsorgung aller offen in der Küche gelagerten Lebensmittel wurde vor Ort angeordnet. Die Beseitigung aller vorgefundenen Mängel wurde im Nachgang schriftlich angeordnet. Bei einer Nachkontrolle am Folgetag waren die gravierendsten Hygienemängel behoben und der Betrieb konnte wieder aufgenommen werden.

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