Lebensmittelkontrolle

Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)

Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Landkreis Heilbronn

Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde:
Landratsamt Heilbronn
Ansprechpartner:
Landratsamt Heilbronn - Veterinäramt 07131/994-607
Kontakt:

veterinaeramt@landratsamt-heilbronn.de

Stand: 08.09.2024
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
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Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
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Lfd. Nr.

Datum Veröffentlichung

Betriebsbezeichnung

Anschrift

Feststellungstag

Sachverhalt/Grund der Beanstandung

Rechtsgrundlage

Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen

19

03.09.2024

Bäckereifiliale Heilmayr

Mönchsbergstraße 37, 74336 Brackenheim

12.07.2024

Aufgrund einer Verbraucherbeschwerde wurde im nebenstehenden Betrieb am 12. Juli 2024 eine Beschwerdekontrolle durchgeführt. Hierbei wurden erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße festgestellt.
 
Es wurde in der Bäckereifiliale, in der keine Backwaren produziert werden, in sämtlichen Räumen Mäusekot vorgefunden. Auch im Verpackungslager neben Papiertüten, die in direkten Kontakt mit Backwaren kommen, konnte Mäusekot festgestellt werden.
 
Aufgrund der vorgefundenen Zustände bestand daher die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontamination der im Betrieb vertriebenen Lebensmittel.

§ 3 Satz 1 LMHV i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nummer 26a LFGB,
 
Artikel 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchstabe b) VO (EG) 178/2002 i.V.m § 59 Abs. 2 Nr. 1a a) LFGBB

Da eine Gesundheitsgefahr für den Verbraucher durch den Mäusekot bzw. die Mäuse selbst bestand, wurde die Reinigung, Desinfizierung und Beauftragung eines Schädlingsbekämpfers angeordnet und die Bäckereifiliale bis zur Erfüllung der Vorgaben vorübergehend geschlossen.

18

29.07.2024

Yazgülü Supermarkt

Am Wildacker 20
74172 Neckarsulm

05.06.2024

Während einer Betriebskontrolle im nebenstehenden Betrieb, wurden zum Teil erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße festgestellt.
 
Es wurden verschiedenste Obst- und Gemüsesorten zum Kauf angeboten, die bereits erheblich verschimmelt bzw. verfault waren. Unter anderem handelte es sich dabei um Tomaten, Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen, Kirschen, Avocados, Eisbergsalat und Kohl.
 
Darüber hinaus wurden zwei Gefriertruhen vorgefunden, die stellenweise erheblich verunreinigt und versport waren. Es wurde Joghurt in einem Raum zum Verkauf angeboten, der nach Herstellerangaben bei unter +6°C zu lagern ist. Die Raumtemperatur betrug jedoch +11,3°C.
 
Im Allgemeinen war der Lagerbereich sehr unstrukturiert. Es konnte keine Trennung von verkaufsfähigen Lebensmitteln, verdorbenen Lebensmitteln und Abfällen sowie betriebsfremden Gegenständen festgestellt werden. Es wurden in einer großen Kiste mit verkaufsfähigen Packungen weißer Bohnen, ein Laubbläser und ein Netz mit verschimmelten roten Zwiebeln vorgefunden.
 
Aufgrund der vorgefundenen Zustände bestand daher die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontamination der im Betrieb hergestellten Lebensmittel.
 

Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2b i.V.m. Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a) LFGB,
Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a der VO (EG) 852/2004, § 60 Abs. 4 Nr. 2a LFGB i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung,
Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 2 der VO (EG) 852/2004, § 60 Abs. 4 Nr. 2a LFGB i.V.m. § 2 Nr. 8 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung

Maßnahmen zur Mängelbeseitigung wurden angeordnet

17

15.07.2024

Panther Pizza Beilstein

Hauptstraße 8
71717 Beilstein

10.06.2024

Während der einer Betriebskontrolle wurden zum Teil erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße festgestellt. Der Betrieb war im Allgemeinen sehr verunreinigt.
 
Es wurde ein massiver Schädlingsbefall von lebenden und toten Schaben in sämtlichen Bereichen des Betriebs festgestellt.
 
Darüber hinaus wurden Lebensmittelabfälle offen gelagert, Thermoboxen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, im unreinen Bereich beim Abfall gelagert, es wurde eine verunreinigte und altverschmutzte Knetmaschine, eine verunreinigte Tiefkühltruhe und eine verunreinigte Eiskühltruhe vorgefunden. Außerdem wurden Lebensmittel mit unreinen, betriebsfremden Gegenständen gelagert.
 
Aufgrund der vorgefundenen Zustände bestand daher die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontamination der im Betrieb hergestellten Lebensmittel.

Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2c i.V.m. Kap. IX Nr. 4 der VO (EG) 852/2004, § 3 LMHV,
Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a der VO (EG) 852/2004,
Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 2 der VO (EG) 852/2004, Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IV Nr. 1 der VO (EG) 852/2004,
Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. VI Nr. 2 Satz 1 der VO (EG) 852/2004

Die Betriebsschließung sowie die Beseitigung der Mängel wurde angeordnet
 
Mittlerweile wurde der Betrieb einer Schädlingsbekämpfung und Grundreinigung unterzogen. Nach erfolgter Abnahme konnte der Betrieb wieder öffnen.

15

07.06.2024

Fischtheke im Supermarkt Yazgülü

Am Wildacker 20
74172 Neckarsulm

19.04.2024

Am 19. März 2024 fand in dem nebenstehenden Betrieb eine Kontrolle statt. Während der Kontrolle wurden zum Teil erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße festgestellt. Es konnten u.a. folgende Verstöße festgestellt werden: Der Fisch wurde in einer Kühlzelle gelagert (auf Eis in Boxen), die außer Betrieb war. Neben der Scherbeneismaschine stand ein befüllter Mülleimer ohne Deckel. In der Verkaufstheke wurde Fisch in Thermoboxen zum Verkauf angeboten, weshalb das Schmelzwasser nicht ablaufen konnte und der Fisch in einer Mischung aus Fischsaft und Schmelzwasser lag. Zudem war die Kühltheke defekt. Eine Kühlung des dort vorgefundenen Fischs erfolgte lediglich durch Scherbeneis und ohne Temperaturüberwachung. Ausgenommene Fische wurden im Spülbecken in unmittelbarer Nähe von chemischen Reinigungsmitteln abgewaschen. Das erforderliche Handwaschbecken, eine Warmwasserzufuhr sowie Mittel zur hygienischen Handreinigung waren nicht vorhanden. Auch konnten keine geeigneten Arbeitsflächen, um das hygienische Verarbeiten der Fische gewährleisten zu können, vorgefunden werden. Zudem wurde zum Verarbeiten des Fischs ein Spachtel benutzt, der nicht für den Kontakt mit Lebensmitteln geeignet war. Aufgrund der vorgefundenen Zustände bestand daher die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontamination der im Betrieb hergestellten Lebensmittel.

Art.4 Abs.2 i.V.m. Anh.II Kap. IX Nr.2 der VO (EG) 852/2004, § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. § 2 Nr. 8 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung, Art.4 Abs.2 i.V.m. Anh.II Kap.VI Nr.2 Satz1 der VO (EG) 852/2004, § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. §2 Nr. 6 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung, Art.4 Abs.2 i.V.m. Anh.II Kap. IX Nr.2 der VO (EG) 852/2004, § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. § 2 Nr. 8 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (i.V.m. §3 i.V.m. §10 Nr.1 LMHV i.V.m §60 Abs.2 Nr.26 a) LFGB), Art.4 Abs.2 i.V.m. Anh.II Kap.IX Nr. 3 der VO (EG) 852/2004, Art.4 Abs.2 i. V. m. Anh. II Kapitel I Nr. 4 VO (EG) 852/2004 i.V.m. §3 i.V.m. §10 Nr.1 LMHV i.V.m §60 Abs.2 Nr.26 a) LFGB, Art.4 Abs.2 i.V.m. Anh.II Kap.I Nr. 2 a der VO (EG) 852/2004.

Der Betrieb der Fischtheke wurde mit sofortiger Wirkung untersagt. Die Beseitigung der Mängel wurde angeordnet. Der Betrieb der Fischtheke konnte nach der Mängelbeseitigung wiederaufgenommen werden.

14

03.06.2024

Neckarsulmer Kebaphaus (ehemals Miami Vice)

Gottlieb-Daimler-Straße 35
74172 Neckarsulm

19.04.2024

Seit dem 21. Dezember 2023 fanden in dem nebenstehendenden Betrieb fünf Kontrollen statt. Bei den Kontrollen wurden wiederholt und zum Teil erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße festgestellt. Insgesamt war der Betrieb in einem verunreinigten und unordentlichen Zustand. Es konnten u.a. folgende Verstöße festgestellt werden: Das elektrische Dönermesser, die Handbrause am Spülbecken, die Unterbaukühlschränke, die Mikrowelle, die elektrische Multireibe und die Maschine zum Ausrollen von Pizzateig waren stark verunreinigt. Die vorgefundenen Teigreste waren bereits hart und ausgetrocknet. Die Belegstation für Pizza war zum Zeitpunkt der Kontrolle, mit kühlpflichtigen Lebensmitteln (u. a. Schinken und Salami) bestückt. Die Kühlung war jedoch ausgeschalten. In den Unterbaukühlschränken unter der Pizzabelegstation wurden verschiedene Lebensmittel (darunter gebratenes Hühnerfleisch) offen gelagert. Das Hühnerfleisch war bereits stark vertrocknet und verfärbt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden zudem braun/grau verfärbte Champignons im Kühlraum gelagert, die augenscheinlich bereits verdorben waren. Es wurden außerdem verschiedene Lebensmittel direkt auf dem Fußboden gelagert. Im gesamten Küchenbereich verteilt (insbesondere im Bereich der Rückseite des Pizzaofens) lag eine größere Menge an teilweise verunreinigter Wäsche (Schürzen, T-Shirts, Handtücher und Putzlappen). Aufgrund der vorgefundenen Zustände bestand daher die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontamination der im Betrieb hergestellten Lebensmittel.

Art.4 Abs.2 i.V.m. Anh.II Kap.V Nr.1a der VO (EG) 852/2004, § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung, Art.4 Abs.2 i.V.m. Anh.II Kap. IX Nr.2 der VO (EG) 852/2004, § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. § 2 Nr. 8 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung, Art.4 Abs.2 i.V.m. Anh.II Kap.VI Nr.2 Satz1 der VO (EG) 852/2004, § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. § 2 Nr. 6 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung

Maßnahmen zur Mängelbeseitigung wurden angeordnet. 

Der Betrieb ist zwischenzeitlich unter dem Namen "Neckarsulmer Kebaphaus" bekannt. 

13

07.06.2024

Pizzahof Ittlingen

Grüner-Hof-Straße 15, 74930 Ittlingen

15.04.2024

Am 27. März 2024 fand in nebenstehendem Betrieb eine Nachkontrolle statt. Im Verlauf der Kontrolle wurden sieben Proben genommen. Die Proben wurden erneut dem Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart zur Beurteilung zugeleitet. Im Verlauf der Kontrolle wurden offensichtlich verdorbene bzw. verschimmelte Lebensmittel vorgefunden, die in den Verkehr gebracht werden sollten.
 
Mit Gutachtem zum 11. April 2024 wurden drei der sieben Proben als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet im Sinne von Art. 14 Abs. 2b i.V.m. Abs. 5 der VO (EG) 178/2002 und somit als nicht sicher im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der VO (EG) 178/2002 beurteilt. Die Proben „Tomatensoße, Fleisch vom Hackfleischdrehspieß und Reis“ wiesen sehr hohe aerobe mesophile Gesamtkeimgehalte auf wobei bei der Probe „Tomatensoße“ insbesondere typische verderbniserregende Hefen und bei den Proben „Fleisch vom Hackfleischdrehspieß“ und „Reis“ insbesondere typische verderbniserregende Mikroorganismen, Hefen und Pseudomonaden sowie zu den Hygieneindikatoren zählende Enterobactieriaceae festgestellt wurden.
 
Bei einer Schwerpunktkontrolle am 15. April 2024 wurden weitere acht Proben genommen Das Gutachten vom 7. Mai 2024 des Chemischen- und Veterinäruntersuchungsamts Stuttgart wies bei der Probe „Rigatoni“ einen sehr hohen aeroben Gesamtkeimgehalt nach. Die „Rigatoni“ waren deshalb zum menschlichen Verzehr ungeeignet.
 
 

Art. 14 Abs. 2b i.V.m. Abs. 5 der VO (EG) 178/2002 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der VO (EG) 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a LFGB

Die betroffenen Lebensmittel mussten entsorgt werden.

12

06.05.2024

Besenhäusle Rieck

Holzweg 110
74172 Neckarsulm-Obereisesheim

07.03.2024

Am 7. März 2024 fand in nebenstehendem Betrieb eine Beschwerdekontrolle statt. Bei der Kontrolle wurden zahlreiche und zum Teil erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße festgestellt. Insgesamt war der Betrieb sehr verunreinigt. Im Verlaufe der Kontrolle wurden grobe Bratwürste mit einem um fünf Tage überschrittenen Verbrauchsdatum sowie Knickeier vorgefunden, die in den Verkehr gebracht werden sollten. Daraufhin wurden Verdachtsproben erhoben und dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart zur Beurteilung zugeleitet. Mit Gutachten vom 20. und 25. März 2024 wurden die Proben als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet beurteilt. Bei der Probe „Knickeier“ wurde u.a. Schimmel- und Hefepilzbefall festgestellt. Zudem wurden verschiedene Würste, Fleisch und ungewaschenes Gemüse offen zusammen gelagert. Die Bratwürste wurden außerdem bei einer um 1,7°C zu hohen Temperatur aufbewahrt. Es wurde außerdem in einem Scheunenanbau gekocht bzw. offen gelagerte Lebensmittel behandelt. Der Scheunenanbau erfüllte im Allgemeinen jedoch nicht die rechtlichen Anforderungen, da er verunreinigt und die bauliche Ausstattung nicht in einem instandgehaltenen Zustand oder zum Teil gar nicht vorhanden war. Beispielsweise konnte keine Installation eines Handwaschbeckens zum hygienischen Händewaschen festgestellt werden. Zudem waren im Decken- und Wandbereich im großen Ausmaß Spinnweben vorhanden. Am Deckenbereich über dem Herd lag Glaswolle (Dämmmaterial) frei. Am Deckenbereich standen verschiedene Kabel ab. Es bestand daher die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontamination der im Betrieb hergestellten Lebensmittel.
 

Art. 14 Abs. 2b i.V.m. Abs. 5 der VO (EG) 178/2002 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der VO (EG) 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a LFGB, Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a+b der VO (EG) 852/2004 i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2a LFGB, Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. VI Nr. 2 Satz 1 der VO (EG) 852/2004, § 60 Abs. 4 Nr. 2a LFGB i.V.m. § 2 Nr. 6 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung, Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 2 der VO (EG) 852/2004, § 60 Abs. 4 Nr. 2a LFGB i.V.m. § 2 Nr. 8 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung, Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Kap. IX Nr. 5 der VO (EG) 862/2004 i.V.m. § 3 i.V.m. § 10 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB

Die betroffenen Lebensmittel mussten entsorgt werden.

Das Kochen bzw. die Behandlung von Lebensmitteln jeglicher Art im Scheunenanbau wurde mit sofortiger Wirkung untersagt.

Mittlerweile wurden alle beanstandeten Mängel behoben.

11

20.03.2024

Pizzahof Ittlingen

Grüner-Hof-Straße 15
74930 Ittlingen

18.01.2024

In Folge eines Betreiberwechsels fand in nebenstehendem Betrieb eine Betriebskontrolle statt. Im Verlauf der Kontrolle wurden offensichtlich verdorbene bzw. verschimmelte Lebensmittel vorgefunden, die in den Verkehr gebracht werden sollten. Von den betroffenen Lebensmitteln wurden Verdachtsproben erhoben und dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart zur Beurteilung zugeleitet. Mit Gutachten vom 31. Januar 2024 wurden fünf Proben als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet beurteilt. Die Proben „Hackfleischsoße“, „Meeresfrüchte“, „Reis“, „Spaghetti“ und „Nudeln“ wiesen deutliche, unzumutbare durch mikrobielle Stoffwechseltätigkeit bedingte, grobsinnlich wahrnehmbare Abweichungen und eine sehr hohe Keimbelastung auf.

Art. 14 Abs. 2b i.V.m. Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 14. Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m.
§ 59 Abs. 2 Nr. 1a LFGB

Die betroffenen Lebensmittel mussten entsorgt werden

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