Lebensmittelkontrolle
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Stadt Mannheim

Lfd. Nr. |
Datum Veröffentlichung |
Betriebsbezeichnung |
Anschrift |
Feststellungstag |
Sachverhalt/Grund der Beanstandung |
Rechtsgrundlage |
Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen |
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3 |
22.02.2023 |
Urfa Sofrasi |
H 2 5 |
10.01.2023 |
Die Betriebsräume wiesen starke Reinigungsdefizite und Schädlingsbefall in Form von Mäusekot, sowie lebende und tote Schaben auf. Küchenutensilien wie z.B. Gewürzbehälter, Fleischwolf, Gemüseschneider, Teigmaschine usw. waren altverschmutzt oder zerschlissen. Bei Benutzung dieser Bedarfsgegenstände konnte eine nachteilige Beeinflussung der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden. Lebensmittel und Zutaten wie z.B. Fisch, Hähnchenfleisch und Rindfleisch wurden offen im versporten Kühlhaus gelagert. Durch die unsachgemäße Lagerung konnte eine Kontamination bzw. nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden. |
Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 2 und 3 VO (EG) 852/2004; Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh II Kap. I Nr. 1 VO (EG) 852/2004; Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a und b VO (EG) 852/2004 |
Der Betrieb wurde freiwillig geschlossen, bei einer Nachkontrolle am 12.01.2023 wurde festgestellt, dass die hygienischen Mängel behoben waren und Schädlingsbekämpfung durchgeführt wurde. |
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2 |
09.02.2023 |
The East |
N 1 Stadthaus |
22.12.2022 |
Die Betriebsräume wiesen starke Reinigungsdefizite und Schädlingsbefall in Form von Mäusekot auf. Küchenutensilien wie z.B. Reiskocher, Schneidebretter, Zutatenbehälter usw. waren altverschmutzt oder zerschlissen. Bei Benutzung dieser Bedarfsgegenstände konnte eine nachteilige Beeinflussung der damit in Berührung kommenden Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden. Die Eisma- schine für die Herstellung der Eiswürfel für Getränke im Thekenbereich war stark verunreinigt. Lebensmittel und Zutaten wie z.B. Fisch und Meeresfrüchte wurden in verunreinigten oder beschädigten Behältern, ineinander gestapelt. Durch die unsachgemäße Lagerung konnte eine Kontamination bzw. nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden. Bei den am Buffet ausgelobten "Krebsscheren" handelte es sich um "Surimi Krebsfleischimitat". Bei dem auf der Getränkekarte ausgelobten "Mangonektar" handelte es sich um "Mangofruchtsaftgetränk". Für die Zubereitung der ausgelobten "Heißen Schokolade" wurde "kakaohaltiges Getränkepulver" verwendet. Im Eingangsbereich wurde auf einem Schild "Alle Gerichte ohne Gluatmat" ausgelobt, am Buffet wurde jedoch bei einem Hinweis auf die Zusammensetzung einzelner Gerichte Glutamat und Geschmacksverstärker angegeben. Die Auslobungen wurden als Irreführung des Verbrauchers beurteilt.
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Art. 14 Abs. 2b i.V.m. Abs. 5 VO (EG) 178/2002; Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 2 und 3 VO (EG) 852/2004; Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh II Kap. I Nr. 1 VO (EG) 852/2004; Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a und b VO (EG) 852/2004; Art. 7 Abs. 1 VO(EU)1169/2011 |
Die Eismaschine wurde außer Betrieb genommen. Weitere Maßnahmen wurden veranlasst. |
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1 |
21.12.2022 |
Selman Döner |
H 1 10 |
16.11.2022 |
Die Betriebsräume (Dönerherstellungsraum, Küche, Lagerräume etc.) wiesen starke Reinigungsdefizite auf. Einrichtungs- und Bedarfsgegenstände, welche mit Lebensmittel in Berührung kommen wie z. B. Schneidebrett, Teigmaschine, Förderband des Teigportionierers usw. waren altverschmutzt und zerschlissen. In allen Betriebsräumen waren Regale mit Lebensmitteln, Fußboden, Paletten mit Mehl und Zucker mit Mäusekot- und Urin verunreinigt. Ein Mehlsack war von Schadnager angenagt und wurde freiwillig entsorgt. Bei den vorgefundenen unhygienischen Zuständen konnte eine Kontamination und somit eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel nicht ausgeschlossen werden. Die Dönerspieße wurden als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet beurteilt und freiwillig entsorgt. |
Art.14 Abs. 2b i.V.m. Abs. 5 VO (EG) 178/2002; Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. IX Nr. 2, 3, 4 und 5 VO (EG) 852/2004; Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2c der VO (EG) 852/2004 |
Eine freiwillige Betriebsschließung erfolgte. Nach der Kontrolle am 18.11.2022 bestanden gegen die Wiedereröffnung keine Einwände. |