Lebensmittelkontrolle

Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)

Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Landkreis Ravensburg

Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde:
Landratsamt Ravensburg
Ansprechpartner:
Veterinär- und Verbraucherschutzamt Ravensburg 0751 / 85 5410
Kontakt:

vet@rv.de 

Stand: 27.07.2024
Regierungsbezirk Tübingen

Lfd. Nr.

Datum Veröffentlichung

Betriebsbezeichnung

Anschrift

Feststellungstag

Sachverhalt/Grund der Beanstandung

Rechtsgrundlage

Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen

3

08.05.2024

Kebap Freunde Altshausen

Hindenburgstr. 54
88361 Altshausen

16.03.2024

Räumlichkeiten verschmutzt, Lagerung von betriebsfremden Gegenständen und Durchfallmedikamenten; Knetmaschine stark verschmutzt mit Lackabblätterung. Das Frittierfett roch ranzig. Lebensmittel (LM) wurden in verschmutzten Behältern gelagert. Fett tropfte von der verschmutzten Abluftanlage direkt auf den Dönerspieß und auf Verpackungsmaterial. Spinatlagerung offen im verschmutzten TKschrank; Käse ungekühlt gelagert. Putenkeulen und Salami wurden an der verschmutzten. Spüle aufgetaut. Reinigungsmittel wurden offen neben LM gelagert. Im Lager offene LM neben Holzleim u. Katzenstreu. Händereinigung war nicht möglich: das Handwaschbecken i. d. Küche war zugestellt, z.T. beschädigt, verschmutzt u. keine Seife zur Verfügung. HWB im Personal-WC mit schmutzigen Tüchern belegt, Schimmelbildung. Unter derartigen Bedingungen behandelte LM waren als unsicher u. nicht zum menschlichen Verzehr geeignet zu beurteilen.

Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1 a Buchstabe a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel 1 Nr. 1, 2 a)b)c) und Nr. 4, Kap. V Abs. 1 a) und b), Kap. IX Nr. 2, 3, 5, 7 und 9 und Kapitel X Nr. 2, 3 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 (LMHV) i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) LFGB

Der Betrieb wurde sofort geschlossen. Bei der Nachkontrolle 2 Tage später konnte er wieder geöffnet werden. Der Teig aus der verschmutzten Teigknetmaschine wurde vor Ort entsorgt.

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