Lebensmittelkontrolle
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
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Lfd. Nr. |
Datum Veröffentlichung |
Betriebsbezeichnung |
Anschrift |
Feststellungstag |
Sachverhalt/Grund der Beanstandung |
Rechtsgrundlage |
Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen |
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33 |
16.03.2026 |
Dunkin |
Karl-Friedrich-Str. 26 |
04.02.2026 |
Bei Kontrollen am 4. und 9. Februar 2026 wurde ein massiver Rattenbefall festgestellt. Die in offenen Bäckerkisten angelieferten Donuts wiesen Fraßspuren auf. Es wurden Kot- und Urinspuren festgestellt. Aufgrund des massiven Schädlingsbefalls wurden die im Betrieb vorgefundenen Donuts als nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet beurteilt und die Entsorgung wurde angeordnet. Das Inverkehrbringen von Donuts, welche in offenen Bäckerkisten angeliefert werden, wurde mit sofortiger Wirkung untersagt. |
Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Absatz 2b) der VO (EG) 178/2002 |
Vom Betreiber wurde bereits vor den Kontrollen ein Schädlingsbekämpfer beauftragt. Die vom Betrieb eingeleiteten Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen haben nicht zu einer Reduktion der Rattenpopulation geführt. Die Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen wurden zwischenzeitlich intensiviert. Bauliche Veränderungen zur Vermeidung, dass die Ratten weiterhin in den Betrieb eindringen können, wurden kurzfristig eingeleitet. Die Anlieferung und Lagerung der Ware erfolgt in geschlossenen Behältnissen. |
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32 |
19.03.2026 |
Design Hotel Winterrot |
Rudolf-Link-Straße 10 |
17.11.2025 |
Bei der Kontrolle am 17.11.25 wurden erhebliche Mängel bei der Hygiene und bei der Lebensmittellagerung festgestellt. Arbeitsgeräte wie Siebträgermaschine, Grillplatte und Gewürzbehälter waren stark verschmutzt. Lebensmittel wurden offen, unsortiert und ohne Trennung gelagert. Dies betraf insbesondere Obst und Gemüse in den Kühleinrichtungen sowie Trockenzutaten. Im Kühlschrank fanden sich leicht verderbliche Waren (Räucherlachs, Hamburger-Patties) mit überschrittenem Verbrauchsdatum. Eine Kunststoffdose mit Fisch roch nach dem Öffnen nach Verderb. Zudem lag eine geöffnete, unzureichend abgedeckte Packung Geflügelfleisch ohne erkennbares Verbrauchs- oder Öffnungsdatum vor. Mehrere Produkte zeigten bereits klare Verderbnisanzeichen, wie z. B. angetrocknete Früchte, bräunlich verfärbte Salatherzen, gekeimte Radieschen, welkender Feldsalat und verschimmelte Zitronen. Diese Mängel stellten eine erhebliche Gefahr für die anderen gelagerten Lebensmittel sowie hergestellten Speisen dar. |
Artikel 24 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 i. V. m. Artikel 14 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 178/2002; Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2b) VO (EG) 178/2002; Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kap. V Nr. 1a und Kap. IX Nr. 2 VO (EG) 852/2004 |
Die Lebensmittel, deren Verbrauchsdatum überschritten war oder die deutliche Anzeichen von Verderbnis aufzeigten, wurden umgehend entsorgt. Bei der Nachkontrolle am 2. Dezember 2025 waren die Hygienemängel vollständig beseitigt. Die Lagerung der Lebensmittel war nicht zu beanstanden. Es wurden keine verdorbenen bzw. nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmittel mehr vorgefunden. |
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31 |
26.11.2025 |
Imbiss "Tee Ninja" |
Kaiserstraße 114 |
27.10.2025 |
Im Rahmen von Betriebskontrollen wurden am 24.9.25 und 27.10.25 zum wiederholten Mal Hygienemängel und Mängel bei der Lagerung von Lebensmitteln festgestellt. Diese waren bei der Kontrolle am 27.10.25 so gravierend, dass die Herstellung und Abgabe von Sushi bis auf Weiteres untersagt wurde. So waren unter anderem die Kühlschubladen, in denen die Zutaten für das Sushi aufbewahrt wurden, innen altverschmutzt. Ebenso der Behälter zum Panieren des Sushis. In einer offenen Packung Wakame lagen verschmutzte Essstäbchen. Die Lebensmittel im Kühlschrank, insbesondere der frische Lachs und die Fischzubereitungen, waren nicht richtig abgedeckt. Der Lachs wies bereits Anzeichen von Austrocknung auf. Die Öffnung eines Spritzbeutels mit Thunfischzubereitung war angetrocknet. Am 27.10.25 wurde ein ganzer Lachs, welcher bereits am 21.10.25 eingekauft wurde, in einer Tüte mit Schmelzwasser vorgefunden. Es bestand die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung für das im Betrieb hergestellte Sushi. |
Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2b) VO (EG) 178/2002; Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kap. V Nr. 1a und Kap. IX Nr. 2 VO (EG) 852/2004 |
keine |
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30 |
14.11.2025 |
Gasthaus Karl |
Hertzstraße 23 |
14.10.2025 |
Bei der Kontrolle am 14. Oktober 2025 wurden wiederholt nicht unerhebliche Hygienemängel in dem Betrieb festgestellt. So waren sämtliche Oberflächen der Arbeitstische verschmutzt. Auf dem Grill lagen verbrannte Lebensmittel vom Vortag. Die Schüsseln der Panierstraße waren innen mit Resten altverschmutzt. Die Kontaktflächen der Kühlschränke und des Kühlhauses waren altverschmutzt. Außerdem wurden Mängel bei der Lagerung von Lebensmitteln festgestellt. Neben frischen Lebensmitteln wurden im Kühlschrank auch Lebensmittel zur Entsorgung aufbewahrt. Die Herstellung sicherer Speisen war nicht mehr gewährleistet. Der Betrieb wurde daher vorübergehend geschlossen und die Abgabe von Speisen untersagt. Die bei der Kontrolle vorgefundenen Mängel stellten eine Gefahr der nachteiligen Beeinflussung für sämtliche im Betrieb hergestellten Speisen dar. |
Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2b) VO (EG) 178/2002; Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II i. V. m. Kapitel V Nr. 1a und Kapitel IX Nr. 2 VO (EG) 852/2004 |
Bei der Nachkontrolle am 15. Oktober 2025 waren die Hygienemängel beseitigt. |