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Lebensmittelkontrolle

Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)

Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Landkreis Böblingen

Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde:
Landratsamt Böblingen
Ansprechpartner:
Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung
Kontakt:

veterinaer-lebensmittel@lrabb.de

Stand: 02.04.2025
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
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Regierungsbezirk Stuttgart
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Lfd. Nr.

Datum Veröffentlichung

Betriebsbezeichnung

Anschrift

Feststellungstag

Sachverhalt/Grund der Beanstandung

Rechtsgrundlage

Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen

16

10.02.2025

Star Imbiss

Sindelfinger Str. 26
71069 Sindelfingen

15.01.2025

Es wurden massiv verschmutzte, verschlissene/stark abgenutzte Gegenstände, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, vorgefunden z. B. Reibe für Käse und Kraut, Schneidebretter, Dönermesser, Teigknetmaschine. Bei Messer, Pinsel, Spachtel löste sich die Oberfläche und Beschichtung ab. Im Betrieb gab es keine geeignete Spülmöglichkeit, um Lebensmittelbehältnisse mit heißem Wasser unter hygienischen Bedingungen zu reinigen. Lebensmittel waren nicht vor Kontamination geschützt. Im Bereich vor der Küche wurden zwei Lebensmittelbehälter vorgefunden die mit Zigarettenasche verschmutzt waren. Die Saladette, in der offene Lebensmittel lagerten, war am Randbereich stark verschmutzt. Von einer frisch gereinigten Abdeckung tropfte Spülmittelschaum auf geriebenen Käse. Die Lüftungshaube über dem Zubereitungsbereich war so stark verfettet, dass Fett auf die darunter liegenden Lebensmittel tropfte. Der Ablagebereich für geschnittenes Dönerfleisch war verschmutzt und mit Fettablagerungen behaftet.

Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel IX Nr. 2 und Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Die Betriebsschließung wurde per sofortiger Vollziehung behördlich angeordnet. Nach Beseitigung der Mängel konnte der Betrieb bei der Nachkontrolle am 16.01.2025 wieder geöffnet werden.
Ein Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Stuttgart bestätigt, dass bei Oliven aus der Saladette und bei Thunfisch die im Rahmen der Herstellung/Behandlung/Inverkehrbringens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und Prinzipien einer guten Hygiene- und Herstellungspraxis missachtet wurden. Die Lebensmittel (hier: Oliven, Thunfisch) sind als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet und als nicht sicher zu beurteilen.

15

07.01.2025

Pizza & Burgerhaus Schönaich

Böblinger Str. 66
71101 Schönaich

06.11.2024

Im gesamten Betrieb wurden gravierende Hygienemängel vorgefunden. Es fehlte im Betriebsablauf an Struktur und guter Hygienepraxis. Gegenstände/Geräte, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, waren altverschmutzt (Behälter an der Saladette, Schöpfer, Teigknetmaschine, Dönerdrehsprieß, Dönerschneidegerät). Die Unterbauschubladen der Theke waren massiv altverschmutzt. Es wurden Lebensmittel vorgefunden, die als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet und nicht sicher zu beurteilen waren (muffig riechendes Dönerfleisch, gärige Tomatensoße, schwarze Oliven, Sauce Hollandaise auf deren Öffnung eingetrocknete Soßenreste hafteten, Thunfisch in offener Dose sowie muffig riechende Ananas in Scheiben). Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Herstellung/Behandlung oder des Inverkehrbringens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde. Die unter derartigen Bedingungen behandelten Lebensmittel sind als unsicher und nicht zum menschlichen Verzehr geeignet zu beurteilen.

Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 b) und Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 178/2002; Art. 4 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 der Lebensmittelhygiene-VO

Das Gutachten des CVUAs Stuttgart bestätigt, dass die genannten Lebensmittel nicht mehr zum Verzehr durch den Menschen geeignet sind.