Lebensmittelkontrolle

Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)

Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Rems-Murr-Kreis

Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde:
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Ansprechpartner:
Herr Bernd Rothenbach 07151/501-4062
Kontakt:

b.rothenbach@rems-murr-kreis.de

Stand: 13.03.2026
Regierungsbezirk Stuttgart
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Lfd. Nr.

Datum Veröffentlichung

Betriebsbezeichnung

Anschrift

Feststellungstag

Sachverhalt/Grund der Beanstandung

Rechtsgrundlage

Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen

58

28.01.2026

Metzgerei Otto´s Hausmacher

Wüstenbacher Weg 8
71546 Aspach

10.12.2025

1. Am Boden der Mengmulde war eine bräunliche trübe Flüssigkeit erkennbar sowie Stücke und teils zerfließende rot-bräunliche Partikel einer wurstähnlichen Masse sowie eine rötliche Scheibe Salami.
2. In der offenen Rauchkammer lagerten 15 Ringe Schwarzwurst. Diese wiesen auf der Oberfläche weiße-weißgraue flächige Beläge sowie jeweils 3 -7 rundliche etwa 0,5 cm große leicht erhabene haarige Schimmelherde auf.
3. Im Schlachtraum befand sich eine hochgradig mit krümeligen kleinen hell-bräunlichen Partikeln, hellen fettig-klebrigen Auflagerungen und Fettpartikeln behaftete Fritteuse.
4. Die Wurstschneidemaschine wies einzelne Wassertropfen auf und war im inneren Bereich der Schneide mit einzelnen rötlichen Fleischpartikeln behaftet.
5. Ein weißes großes Schneidebrett wies über die gesamte Fläche rotbräunliche sowie mehrere 1-2 cm große graue schimmelähnliche Flecken sowie einzelne kleine dunkelrote Fleischpartikel auf.
6. Der Spalter wies am Übergang vom Holzgriff zur Klinge bräunliche Auflagerungen auf. Die Klinge selbst war mit einem Fettfilm behaftet und wies im Bereich der Spitze Verrostungen auf.
7. Der Innenbereich der Messerhalterung an der Wand war mit bräunlichen Flecken und bräunlichen kleinen Partikeln altverschmutzt.
8.  Im Kühlraum wurden sowohl vakuumierte Fleischwaren (Schweineoberschalen und -rücken, Rinderbeinscheiben) in mehreren gestapelten E2-Kisten (mindestens 4 Rollies mit etwa 4-5 Kisten) als auch Fleischerzeugnisse  in mehreren gestapelten E2-Kisten (vakuumiert, in einer Kiste auch lose und aufgeschnitten) sowie am Gehänge (etwa 13 kleinkalibrige und 3 großkalibrige in Kunstdarm abgefüllte Fleischwürste und Bierschinken) und am Fleischerhaken am Regal (mindestens 8 kleinkalibrige in Kunstdarm abgefüllte Brühwürste Lyoner, ) gelagert. Ein großer Teil dieser Waren war aufgrund von äußerlichem Schimmelbefall oder aufgrund von Verderb durch Überlagerung (verschiedene Fleischsorten in bräunlich-trüber Flüssigkeit sowie säuerlichem Geruch) nicht mehr für den Verzehr geeignet.

Zu Nr. 1, 3 bis 7 Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Anhang II, Kapitel V, Nr. 1 Buchst. a
Zu Nr. 2 und 8 Artikel 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 178/2002

Eine Grundreinigung des Betriebs wurde angeordnet. Die verdorbenen Lebensmittel wurden entsorgt.

57

28.01.2026

Baklavaci

Vorstadtstraße 26
73614 Schorndorf

20.11.2025

In der Konditorei wurden erheblich verunreinigte Arbeitsgeräte mit angetrockneten und verkrusteten alten Lebensmittelresten und weiteren Partikeln festgestellt, darunter zwei Messer, ein Schaber und ein Schneidbrett.

In der Backstube befand sich eine mit stark verkrusteten und schwarz eingebrannten Fettresten verunreinigte Fritteuse.

An der Teigknetmaschine war die Unterseite des Getriebekopfes, das Handschutzgitter und die Knetschüssel erheblich mit klebrig fettigen Mehl- und Teigresten verunreinigt.

Bei einem Hand-Stipper waren die Nadeln massiv mit angetrockneten, klebrigen, braunen Teig- und Mehlresten behaftet.

Eine Vierkantreibe, zahlreiche Messer, Pfannenheber, ein Fleischerbeil, Wetzsteine und weitere Bedarfsgegenstände waren stark mit angetrockneten teils klebrigen Speiseresten, Krümeln und weiteren Ablagerungen verunreinigt.

Die Grillplatten des Kontaktgrills im Thekenbereich waren teils mit angetrockneten, eingebrannten Grillresten, Krümeln und weiteren Partikeln verunreinigt.

Art. 4 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II, Kapitel V, Nr. 1 Buchst. a

Bei der Nachkontrolle am 25.11.2025 waren die schwerwiegenden Mängel größtenteils behoben.