Lebensmittelkontrolle
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
|
Lfd. Nr. |
Datum Veröffentlichung |
Betriebsbezeichnung |
Anschrift |
Feststellungstag |
Sachverhalt/Grund der Beanstandung |
Rechtsgrundlage |
Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
13 |
17.03.2026 |
Berlin Döner Ulm |
Frauenstraße 29 |
18.02.2026 |
Bei der Kontrolle mussten erhebliche Mängel in Bezug auf den unsachgemäßen Umgang mit Lebensmitteln bzw. Zutaten festgestellt werden So standen frische Brotkörbe ohne Unterkiste direkt auf dem altfettverschmierten Asphalt des Innenhofs. Des weiteren wurde geschnittener Eisbergsalat zusammen mit Wasser zur Frischehaltung in Kunststoffmülleimern gelagert. Zusätzlich wurden in einem weiteren Kunststoffmülleimer Dönersoße mit einem Gipsrührer und Bohrmaschine angerührt. Der Gipsrührer wies hierbei Rostansätze und abgeplatzte Farbe auf. Die vorgenannten Eimer und Werkzeuge sind duch ihre Beschaffenheit nicht dafür geeignet zur Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln und Zutaten herangezogen zu werden. Es besteht die Gefahr der negativen Beeinflussung der Lebensmittel und dadurch der Gefährdung der Verbrauchergesundheit. |
Artikel 4, Absatz 2, i. V. mit Anhang II, Kapitel IX, Nummer 2 der VO (EG) 852/2004, i. V. mit § 2, Nr. 8 der LMRStrafVO, i. V. mit § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB); Artikel 4 Absatz 2 i. V. mit Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchstabe a) und b) der VO (EG) 852/2004 i. V. mit § 2, Nr. 5 der LMRStrafVO, i. V. mit § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) |
Bei einer Kontrolle am 27.02.2026 konnte die umfängliche Beseitigung der Mängel festgestellt werden. |
|
11 |
26.11.2025 |
Daily Pizza Kebap Restaurant |
Kapellengasse 9 |
07.10.2025 |
Bei einer Kontrolle wurden teils erhebliche hygienische Mängel festgestellt. So wurde u.a. fertig produzierter Teig mit Mülltüten abgedeckt. Ein Dosenöffner war stark verschmutzt. Es bildeten sich diverse Ablagerungen unterschiedlicher Färbung am und im Umfeld des Dorns. Ein völlig verschlissenes und stark verfärbtes Schneidbrett war immer noch in Nutzung. Eine Aufschnittmaschine und ein Gemüseschneider waren ebenso mit Belägen unterschiedlicher Färbung, bzw. mit alten Resten verunreinigt. In einer an sich schon verunreinigten Tiefkühltruhe lagerten neben noch zu verwendenden Zutaten und Lebensmitteln auch Abfälle. Lebensmittel aus Teig, Rohkost oder auch Zutaten aus Konserven waren demnach einer nicht unerheblichen Gefahr der negativen Beeinflussung durch Altverschmutzungen und unsachgemäßer Lagerung ausgesetzt. |
§ 2 Absatz 8 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung, § 2 Absatz 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung, § 2 Absatz 6 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung je i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EG) 852/2004 |
Im Rahmen einer Nachkontrolle am 14.10.2025 konnte die weitgehende Beseitigung der Mängel festgestellt werden. |