Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
Lebensmittelkontrolle
Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Landkreis Tuttlingen

Lfd. Nr. |
Datum Veröffentlichung |
Betriebsbezeichnung |
Anschrift |
Feststellungstag |
Sachverhalt/Grund der Beanstandung |
Rechtsgrundlage |
Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen |
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26 |
10.11.2023 |
Pak Fleisch GmbH |
Möhringer Straße 27 |
23.10.2023 |
a) Im Kühlraum des Betriebes lagerten Sardinen in offenen Styroporboxen ohne Eis in braunroter Flüssigkeit, mit stark fauligem Geruch, sowie mehrere E2- Kisten mit offenem Fleisch, teilweise angetrocknet und unnatürlich dunkel bis schwarz verfärbt und ebenfalls stark fauligem Geruch. b) Im Fleischwolf hingen Fleischreste an der Lochscheibe; am Endstück der Schneckenwelle hingen offensichtlich ältere, verklebte Fleischreste. Die weißen Schneidbretter wiesen tiefe Rillen und Schnittspuren auf und waren mit Fleischsaft und Blut verunreinigt. Die benutzten Messer waren mit Fett und Blut grob verunreinigt. c) Das Handwaschbecken war mit Kartonagen zugestellt und es fehlten die Einmalhandtücher. Im Kühlraum wurde offenes, unverpacktes Fleisch und vier teilweise unverpackte Schlachtkörper von Lämmern gemeinsam mit anderem unverpacktem und sinnfällig verdorbenem Fleisch und Fisch, sowie mit Kartonagen vorrätig gehalten. In allen Betriebsräumen war der Geruch von fauligem Fleisch wahrnehmbar, im Kühlraum sehr intensiv. |
a) Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 178/2002 b) Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 852/2004 c) § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) |
Das Behandeln, Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde mit sofortiger Wirkung untersagt. |
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25 |
02.10.2023 |
Bäckerei Felsenbeck |
Hauptstraße 84 |
19.07.2023 |
Verschiedene Lebensmittel waren direkt mit Schaben oder Reismehlkäfern kontaminiert. Insbesondere in der Backmischung "Rührtradition", die lose und offen in einer Kunststoffbox in der Konditorei zur weiteren Verarbeitung lagerte, befanden sich In folgenden Räumen des Betriebs wurden lebende und/oder tote Schädlinge, festgestellt, insbesondere Orientalische Schaben, Deutsche Schaben (diese beiden teilweise in Schabenfallen) und Reismehlkäfer: In der Backstube und Konditorei, auf einem Regal unmittelbar über der Arbeitsfläche in der Konditorei, im Treppenhaus und angrenzendem Flur im Keller, in den Lagerräumen im Keller, im Außenbereich der Silos, in der Spülmaschine, im Keller und den Technikräumen, im Zugang zu den Gärunterbrechern, im Kühlraum neben dem Aufzug, sowie im Damenumkleideraum. |
Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 4 Abs. 2 i.V. m. Anhang II Kapitel IX Nr. 1-4 VO (EG) Nr. 852/2004, |
Sofortige Anordnung zur Beseitigung sämtlicher betroffener Lebensmittel und Rohstoffe, Schädlingsbekämpfung und Grundreinigung mit Desinfektion. Bei der Nachkontrolle am Folgetag waren die Mängel soweit behoben, dass eine Produktion stattfinden konnte. |
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24 |
02.10.2023 |
Engel |
Obere Hauptstraße 4 |
10.08.2023 |
a) Alle Arbeitsflächen, alle Behälter, alle Arbeitsgeräte und Schränke waren stark altverschmutzt und zum Teil mit Lebensmittelresten verklebt. Das Handwaschbecken in der Küche war nicht funktionsfähig, da die Armatur abgeschraubt war. Der Gasherd und die Grillplatte waren stark mit Speiseresten und angebranntem Fett verschmutzt. In der Tischschublade lagerten Paniermehl in einer Metallwanne und ein leerer verschmutzter Behälter; der vordere Bereich der Schublade war mit vertrocknetem Ei verunreinigt. Im Kühlhaus wurden Kartonagen und ungewaschenes Gemüse sowie Eier neben offenen Lebensmittel, wie gewaschenem Salat, abgekochten Kartoffeln, Spätzle, die teilweise mit einem feuchten Handtuch abgedeckt waren und Saucen in offen Töpfen gelagert. Im abgetrennten Fleischkühlhaus wurde Jus in einer Schöller-Eis-Abfalltonne vorrätig gehalten. Das Spülbecken war fast randhoch mit einer verunreinigten bräunlichen Flüssigkeit samt Speiseresten befüllt, die Reinigungsbürste war dunkelbraun verfärbt, und der komplette Spülbereich war verspritzt und verschmutzt. b) Sie haben Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht oder nicht richtig gereinigt, wie insbesondere die zahlreichen altverschmutzten, Lebensmittelbehältnisse und Arbeitsgeräte aus Kunststoff und Metall. |
a) Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 178/2002 b) Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 852/2004 |
Das Behandeln, Herstellen und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurde mit sofortiger Wirkung untersagt. Ausgenommen war lediglich die Abgabe von Getränken in Flaschen. |
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22 |
19.07.2023 |
Pizza Mobil |
Hauptstraße 242 |
27.06.2023 |
a) Inverkehrbringen vom Verzehr durch den Menschen inakzeptablen Lebensmitteln wie „in einer Aluschale ohne Abdeckung ein Curry-Gemüseragout mit angetrockneter Oberfläche und stellenweise mit Schimmelsporen behaftet, in einem verunreinigtem Kunststoff Behältnis übelriechende in einer trüben Flüssigkeit liegende Reste von vorgekochtem grünem Spargel und Brokkoli“ wurden in Kühleinrichtungen für die unmittelbare Speisenherstellung vorrätig gehalten und somit in den Verkehr gebracht. b) Mängel bei der Reinigung von Gegenständen, Armaturen und Ausrüstungen mit denen Lebensmittel in Berührung kommen. Insbesondere war der Fleischklopfer mit alten angetrockneten Lebensmittelresten behaftet. Die Kunststoffdose in welcher geschnittenen Salami vorrätig gehalten wurde war innen und außen verschmiert und mit einem Fettfilm überzogen. Die Kunststoffwannen für den Pizzateig waren mit dick eingetrockneten Teigresten von mehreren Tagen behaftet. Die eigentlich gereinigten Edelstahlbehältnisse für die Salate waren innen mit angetrockneten Lebensmittelresten verunreinigt und mit einem Fettfilm überzogen. In einem Edelstahlbehältnis befand sich eine tote Fliege.b9 c) Unzureichender Schutz von Lebensmitteln gegen Kontamination |
a) Art. 14 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2b VO (EG) 178/2002 b) Art. 4 Abs. 2 i.V. mit c) § 3 Satz 1 LMHV |
Unschädliche Beseitigung der betroffenen Lebensmittel und Untersagung der weiteren Speisenabgabe. Bei der Nachkontrolle am 29.06.2023 waren die hygienischen Missstände noch immer nicht ausreichend beseitigt, sodass die Untersagung der Speisenabgabe nicht aufgehoben werden konnte. Bei der Nachkontrolle am 05.07.2023 waren die Mängel soweit beseitigt, sodass eine eingeschränkte Speisenabgabe wieder zugelassen werden konnte. |
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21 |
07.07.2023 |
Pizzeria Taverna Telesina |
Stuttgarter Straße 18 B |
09.06.2023 |
a) Lebensmittel wurden ohne Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht, in dem die Betriebsräume insbesondere die Küche im Lebensmittelbetrieb nicht sauber und instandgehalten wurden. Somit waren Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Das Handwaschbecken in der Küche war nicht funktionsfähig, da das Abflussrohr abgeschraubt war. Auf der Betriebstoilette war nur kaltes Wasser am Handwaschbecken vorhanden, da der Boiler defekt war. Befüllte Lebensmittelvorratsbehälter vom Vortag waren extrem altverschmutzt. Alle Griffe, Arbeitsflächen, Türen, Kühlschräke und der Herd waren stark altverschmutzt und zum Teil zerschlissen. Der Thekenkühlschrank war altverschmutzt, teilweise defekt und mit Schwarz- und Weißschimmel verunreinigt. In diesem wurden Lebensmittel, wie auch eine nicht abgedeckte Tomatensauce, zur Pizzazubereitung vorrätig gehalten b) Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen wurden nicht oder nicht richtig gereinigt, wie insbesondere die zahlreichen altverschmutzten Lebensmittelbehältnisse aus Kunststoff und Metall. |
a) §3 Satz 1 der LMHV, §10 Nr.1 LMHV i. V. mit §60 Abs. 2 Nr. 26 LFGB b) Artikel 4 Abs. 2 i.V. mit Anhang II Kapitel V Nr.1 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 852/2004, § 2 Nr. 5 der lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung i.V. mit § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a LFGB |
Es wurde eine sofortige Grundreinigung angeordnet und es erging eine schriftliche Anordnung zur Mängelbeseitigung. Bei der Nachkontrolle am 12.06.23 war die Grundreinigung etwas besser. Bei der Kontrolle am 10.08.23 waren alle Hygienemängel beseitigt. |