Lebensmittelkontrolle
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Landkreis Rottweil

Lfd. Nr. |
Datum Veröffentlichung |
Betriebsbezeichnung |
Anschrift |
Feststellungstag |
Sachverhalt/Grund der Beanstandung |
Rechtsgrundlage |
Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen |
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4 |
08.05.2023 |
Gaststätte Tennisheim Herrenzimmern |
Gottfried-von-Cramm-Weg 4 |
02.03.2023 |
In einem erheblich altverschmutzten Kühlschrank wurden nachfolgende nicht sichere Lebensmittel zur Verwendung im Rahmen einer Speisenabgabe bereitgehalten: • Rinderfiletsteak mit abgelaufenem Verbrauchsdatum (01.03.2023). • Olivenmix mit erheblicher Schimmelbildung. • Diverse Teigwaren, Kartoffelsalat, Lasagneplatten, überbackene Auberginen (teilweise stark angetrocknet) und Champignonsoße (schmierig) ohne Abdeckung. |
Artikel 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 b VO (EG) Nr. 178/2002 |
Sämtliche vorgefundenen nicht sicheren Lebensmittel wurden noch während der Kontrolle am 02.03.2023 freiwillig entsorgt. |
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3 |
08.03.2023 |
Gaststätte/Imbiss Dönerland |
Hauptstraße 60 |
12.01.2023 |
Küche: Es wurden massive Verschmutzungen festgestellt (die Teigknetmaschine, die Kaffeemaschine, der Dönergrillablauf, im Bereich der Geschirrspülmaschine und in den Fußbodenecken, etc.). Vorbereitungsbereich: Der Kühlschrank war innen stark verschmutzt. In einer nicht für Lebensmittel geeigneten defekten (Loch provisorisch mit einer Tüte verschlossen) und am Deckel versporten Transportkiste wurde geriebener Käse aufbewahrt. Das Insektengitter am geöffneten Fenster war defekt. In der Gefriertruhe befanden sich wiederholt eingefrorene Dönerspieße (nicht als Müll gekennzeichnet). Sonstiges: Es konnten für die Mitarbeiter, welche leicht verderbliche Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, keine Schulungsnachweise nach § 4 LMHV vorgelegt werden. Die Mitarbeiter trugen während des Umgangs mit offenen Lebensmitteln keine separate und saubere Arbeitskleidung. An sämtlichen Handwaschbecken im Betrieb fehlten Einmalhandtücher. Zum Bestreichen von Lebensmitteln wurden nicht für Lebensmittel geeignete, teilweise rostige, Baumarktpinsel verwendet. Im Thekenbereich wurde Straßenbekleidung aufbewahrt. Produktbezug: Durch die vorgefundenen Verschmutzungen bei der Teigknetmaschine, bei der Kaffeemaschine, bei Baumarktpinseln sowie durch die vorgefundenen Versporungen bei der Transportkiste bestand die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontamination von Teig, Kaffee, geriebenem Käse und Milcherzeugnissen zum Bestreichen von u. a. Pizza. Durch die o. g. sonstige mangelnde Betriebshygiene und die mangende persönliche Hygiene (einschließlich fehlender Schulungsnachweise nach § 4 LMHV) waren weitere Lebensmittel mittelbar und unmittelbar betroffen. Auch für diese bestand die Gefahr nachteilig beeinflusst bzw. kontaminiert zu werden. |
Anhang II Kapitel I Nrn. 1, 4, Kapitel II Nr. 1 d, Kapitel V Nr. 1 a, Kapitel VIII Nr. 1, Kapitel IX Nrn. 2, 3, Kapitel X Nr. 1 VO (EG) Nr. 852/2004; § 4 LMHV; Artikel 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 b VO (EG) Nr. 178/2002 |
Die Nachkontrolle am 09.02.2023 ergab nachfolgende Feststellungen: Küche: Der Reinigungs-zustand der Teigknetmaschine hatte sich verbessert. Die Kaffeemaschine war durch eine neue ersetzt worden. Der Reinigungszustand des Dönergrillablaufs war zufriedenstellend. Im Bereich der Geschirr-spülmaschine war gereinigt worden. Vorbereitungs-bereich: Der Reinigungs-zustand des Kühlschranks war zufriedenstellend. |