Lebensmittelkontrolle
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
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Lfd. Nr. |
Datum Veröffentlichung |
Betriebsbezeichnung |
Anschrift |
Feststellungstag |
Sachverhalt/Grund der Beanstandung |
Rechtsgrundlage |
Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen |
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6 |
08.09.2026 |
Gaststätte Krone |
König-Albrecht-Str. 3 |
30.07.2026 |
Die Verstöße betrafen die Betriebsräume, das Kühlhaus, die Lagerung der Lebensmittel, die Reinigung und Desinfektion der Arbeitsgeräte sowie den Umgang mit verdorbenen, verschimmelten, gärenden, schmierig verunreinigten oder säuerlich riechenden Lebensmitteln. Es wurden erhebliche und teilweise länger bestehende hygienische Mängel festgestellt. Die erheblichen Verschmutzungen der Betriebsräume und Arbeitsgeräte waren außerdem dazu geeignet, weitere Lebensmittel durch Mikroorganismen, Schimmel, Schädlinge oder sonstige Verunreinigungen nachteilig zu beeinflussen. |
LFGB, VO (EG) 178/2002, 852/2004, LMHV |
Es ist seit dem 30.07.2026 untersagt, in den Betriebsräumen der Gaststätte Krone, König-Albrechtstr. 3, 74238 Krautheim Speisen jeglicher Art, Fleischwaren und Wurstwaren herzustellen, zuzubereiten, zu behandeln oder hierfür Lebensmittel beziehungsweise Zutaten bereitzuhalten. Die Untersagung umfasst auch die Herstellung und Behandlung für Veranstaltungen, Festbetriebe und sonstige Tätigkeiten, die mit dem genannten Betrieb in Verbindung stehen. Es ist seit dem 30.07.2026 untersagt, bereits hergestellte oder im Betrieb vorhandene Lebensmittel an Dritte abzugeben, zu verkaufen, auszugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen. Dies gilt insbesondere für Wurstdosen, Pfefferbeißer, frische Bratwürste, sonstige Fleisch- und Wurstwaren, zubereitete Speisen und Speisekomponenten. |