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Lebensmittelkontrolle

Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)

Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Landkreis Schwäbisch Hall

Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde:
Landratsamt Schwäbisch-Hall
Ansprechpartner:
Herr Rolf Payer 07904/7007-3240
Kontakt:

veterinaeramt@lrasha.de

Stand: 25.04.2025
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart

Lfd. Nr.

Datum Veröffentlichung

Betriebsbezeichnung

Anschrift

Feststellungstag

Sachverhalt/Grund der Beanstandung

Rechtsgrundlage

Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen

9

23.04.2025

Yildiz Döner

Helmshöfer Str. 14
74589 Satteldorf-Gröningen

11.03.2025

Am Abschwarter im Lager waren Eiweiß- und Lebensmittelrückstände vorhanden. In der Schneckenführung des Fleischwolfs im Lager befand sich Restwasser der Reinigung. Der im selben Raum gelagerte Dönergrill sowie der Motor der Knetmaschine waren ebenfalls stark verunreinigt (v.a. Fettablagerungen, Verkrustungen). Die Temperatur in der Produktion betrug +13°C, die des zur Verarbeitung bereitgehaltenen Geflügelfleisches lag bei +6°C. Gesetzlich vorgeschrieben sind hier maximal +12°C bzw. +4°C. Durch die vorgefundenen Verunreinigungen bestand die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontamination der damit behandelten Zutaten für die Herstellung von Drehspießen, insbesondere durch Schmutz, Beläge und potentiell verkeimtes Restwasser sowie einer stärkeren Verbreitung von Mikroorganismen aufgrund der zu hohen Temperaturen.

Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. §2 Nr. 5 LMRStV und § 60 (4) Nr. 2a LFGB Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Abschnitt II Kapitel V Nr. 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 853/2004 i.V.m. §3 Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe e LMRStV und § 60 (4) Nr. 2a LFGB

Zusätzlich zum Bußgeldverfahren wurde die sofortige, gebührenpflichtige Mängelbeseitigung angeordnet.

8

24.03.2025

Metzgereifiliale Schäfer Hohenloher Fleisch- und Wurst GmbH & Co. KG

Kupfer Str. 3
74547 Untermünkheim

17.02.2025

In der Umkleide wurden Zwiebeln und alte Brötchen gelagert, die Kippbratpfanne im Kochbereich, die Gemüseschneidmaschine in der Vorbereitung sowie ein Schneidbrett im Verkaufsraum waren altverschmutzt. Zudem waren Decken und Wände im Kochbereich, im Kühlraum, in der Reinigungsecke, der Warenanlieferung sowie im Ladenkühlraum versport. Durch die vorgefundenen Zustände bestand die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontamination der dort gelagerten Zutaten und der Fleisch- und Wurstwaren insbesondere durch Schmutz, Beläge und Schimmelsporen.

Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel IX Nr. 3 und 5 der VO (EU) Nr. 852/2004 i.V.m § 10 Nr. 1 und § 3 Satz 1 der LMHV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV und § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 a der VO (EU) Nr. 852/2004 i.V.m. § 2 Nr. 5 LMStV und § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB

Es wurden ein Bußgeld- sowie ein Verwaltungsverfahren eingeleitet.

7

30.12.2024

Zum Grünen Baum

Unterdeufstetter Straße 37
74579 Fichtenau-Matzenbach

12.11.2024

Es wurden stark verschmutzte Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt (u.a. mehrere Gastronormbehälter, die Saladette, verschiedene Teigbehälter , Gewürzdosen, Hackstock) sowie verschimmelte Salatköpfe, angetrocknete Zwiebelscheiben und in Gärung befindliche Ananasscheiben sowie Putenschnitzel mit abgelaufenem Verbrauchsdatum in Küche und Kühlhaus vorgefunden. Die vorgenannten Lebensmittel sowie solche, die mit den verunreinigten Oberflächen in Kontakt gekommen sind, gelten als nicht sicher und somit nicht zum menschlichen Verzehr geeignet.

§ 10 Nr. 1 und § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 4 Abs. 2 und Anh. II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004 und § 60 Abs. 2 Nr. 26a LFGB; Art. 14 Abs. 1 und 2b i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a und § 60 Abs. 1 Nr. 1 LFGB; Art. 4 Abs. 2 und Anh. II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004 und § 2 Nr. 5 LMStV; Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 i.V.m. § 6 Abs. 2 und 3 LMIDV

Die Küche wurde zum Tattag freiwillig geschlossen und die beanstandeten Lebensmittel entsorgt. Bei der Nachkontrolle am 14.11.2024 waren die genannten Mängel beseitigt.

5

20.01.2025

Metzgereifiliale Schäfer Hohenloher Fleisch- und Wurst GmbH & Co. KG

Kupfer Str. 3
74547 Untermünkheim

01.07.2024

Es wurde bei der Bratwurst roh eine Kerntemperatur von +8,5°C (Solltemperatur max. +7,0°C) und bei Geflügelfleisch mariniert eine Kerntemperatur von +11,4°C (Solltemperatur max. +7°C) gemessen, so dass Verdachtsproben erhoben wurden. Die Untersuchung ergab bei der Probe Bratwurst roh den Nachweis einer auffällig hohen Belastung an Escherichia coli von 4,4x10² KbE/g (empfohlener Warnwert 1,0x10² KbE/g) bzw. beim „Geflügelfleisch mariniert“ einer erhöhten Keimbelastung (3,6x108 KbE/g), sowie einer erhöhten Belastung mit Enterobacteriaceae (2,7x107 KbE/g). Enterobacteriaceae gelten als Hygieneindikatoren. Somit wurde im Rahmen der Herstellung/Behandlung oder des Inverkehrbringens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Infolge der zu hohen Lagertemperaturen wurden die betreffenden Waren der fortwährenden Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt, die sich in der festgestellten mikrobiologischen Kontamination manifestierte.

§ 10 Nr. 1 und § 3 Satz 1 der LMHV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nummer 26 Buchstabe a des LFGB und Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel IX Nr. 5 der VO (EU) Nr. 852/2004

Die bei zu hohen Temperaturen gelagerten Lebensmittel wurden freiwillig entsorgt.

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