Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
Lebensmittelkontrolle
Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Landkreis Schwäbisch Hall
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Lfd. Nr. |
Datum Veröffentlichung |
Betriebsbezeichnung |
Anschrift |
Feststellungstag |
Sachverhalt/Grund der Beanstandung |
Rechtsgrundlage |
Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen |
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15 |
23.10.2025 |
Metzgerei Walter Frank |
Waldstraße 19 |
04.09.2025 |
Im Rahmen einer Nachkontrolle wurden wiederholt erhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefährdung der Lebensmittelsicherheit darstellen. Im einzelnen wurden u.a. festgestellt: a) Gemeinsame Lagerung von rohem Fleisch (aufgebrochenes Wild) zusammen mit verzehrfertigen Fleisch- und Wurstwaren im Kühlraum, wodurch ein hohes Risiko der Kreuzkontamination bestand. b) Lebensmittelbehältnisse im Koch- und Räucherraum, insbesondere Eimer, Schüsseln sowie die Dosen zur Aufbewahrung der Gewürze, waren altverschmutzt und zum Teil defekt, so dass die in diesen Behältnissen gelagerten Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontamination mit Mikroorganismen und sich ablösende Materialien ausgesetzt waren. c) Die Schneidbretter wiesen zudem Abnutzungserscheinungen mit tiefen Kerben auf, die eine hygienische Reinigung unmöglich machen und sie damit ebenfalls zu potentiellen Kontaminationsquellen machten. |
a) Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II, Kapitel IX Nr. 2 der VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. §2 Nr. 8 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeld-VO (LMRStV) und § 60 (4) Nr. 2a LFGB b) Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. §2 Nr. 5 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeld-VO (LMRStV) und § 60 (4) Nr. 2a LFGB c) Artikel 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchstabe b der VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. § 10 Nr.1 LMHV und § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB |
Die sofortige Mängelbeseitigung wurde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens angeordnet. |
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14 |
02.09.2025 |
Backshop & Café Aroma Grill |
Wilhelmstraße 13 |
28.07.2025 |
Bei der Kontrolle wurden eklatante Hygienemängel teilweise zum wiederholten Male vorgefunden: a) es waren zahlreiche Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt nicht oder nur unzureichend gereinigt. So waren insbesondere die Teigknetmaschine sowie der Gemüse-/Käseschneider mit Lebensmittelrückständen verunreinigt und die Ausrollmaschine mit schimmelähnlichen Versporungen und Belägen übersät. b) ebenso wurden offene Lebensmittel (Spinat in einem Abtropfsieb) in einem stark verschmutzten Spülbecken bereitgehalten und andere (Gemüse und Hackfleisch) in Kühlschränken, die innen stark verschmutzt, teilweise mit schwarz sporigen Belägen versehen waren, bereitgehalten, so dass diese Lebensmittel dadurch der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontamination mit Mikroorganismen und Verunreinigungen ausgesetzt waren. |
a) Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel V Nummer 1a der VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. § 1 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV) und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) b) Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel IX Nr. 3 der VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. §§ 3 Satz 1 und 10 Nr. 1 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) und § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB |
Der Betreiber stimmte einer freiwilligen Betriebsschließung im Anschluss an die Kontrolle zu. Bei einer am Folgetag vorgenommenen Nachkontrolle waren die Reinigungsmängel weitgehend beseitigt, so dass eine Wiedereröffnung erfolgen konnte. |
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12 |
27.08.2025 |
Meiser SPA Resort |
Veitswender Str. 10 |
15.07.2025 |
a) Bei der Erstkontrolle wurden drei Packungen Tomatenwürfel vorgefunden, deren Verbrauchsdatum abgelaufen war. |
a) § 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 Abs. 2 LMIDV; |
Bei der Nachkontrolle am 25.08.2025 konnte festgestellt werden, dass sämtliche Mängel behoben waren. |
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11 |
21.07.2025 |
Asia Geschmack |
Hauptstraße 33 |
11.06.2025 |
a) Zahlreiche Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt waren nicht oder nur unzureichend gereinigt. So war insbesondere der Reiskocher an der Sushistation im Inneren stark verunreinigt, die Rollmatte für das Sushi sowie sämtliche Soßenspender und die Pizzateigmaschine waren altverschmutzt und verkrustet. b) Weiterhin wurden in zahlreichen Fällen die in den Betriebsräumen gelagerten Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontamination mit Mikroorganismen, Verunreinigungen und sich ablösende Materialien durch defekte Bedarfsgegenstände ausgesetzt. So wiesen mehrere Schneidbretter tiefe Riefen und Rillen auf. c) Ferner fehlten am Handwaschbecken im Personal-WC Flüssigseife und Einmalhandtücher, so dass die vom Personal behandelten Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontamination mit Keimen mangels einer hygienischen Händereinigung ausgesetzt waren. |
a) § 1 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMStV) i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 852/2004; b) §§ 10 Nr. 1 und 3 LMHV i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b und Kapitel IX Nr. 5 der VO (EG) Nr. 852/2004 c) §§ 10 Nr. 1 und 3 LMHV i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 4 und Kapitel VIII Nummer 1 sowie Kapitel IX Nr. 5 der VO (EG) Nr. 852/2004 |
Die sofortige Mängelbeseitigung wurde angeordnet. |
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10 |
21.07.2025 |
Mansusake |
Blockgasse 6 |
12.06.2025 |
a) Zahlreiche Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt waren nicht oder nur unzureichend gereinigt, so dass damit behandelte Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung durch Kontamination mit Mikroorganismen und Verunreinigungen ausgesetzt wurden. So waren in der Küche der Gärraum des Mikrowellengeräts und der Innenbereich des Salamanders, in denen verschiedenste Speisen erhitzt werden, mit alten Lebensmittelresten verunreinigt, und die Eiswürfelmaschine, deren Eiswürfel in Getränken und zur Kühlung rohen Fisches Verwendung finden, im Innenraum mit Schimmel und schwarzen Versporungen übersät. b) Weiterhin wurden in weiteren Fällen die in den Betriebsräumen gelagerten Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. Eine solche ging vom Fliesenbelag hinter dem Herd für darauf gekochte Speisen durch herabgelaufenen Fettrückstände aus sowie vom Schachtboden des Lebensmittelaufzuges durch zerbrochenes Geschirr sowie Verpackungs- und Lebensmittelreste auf die mit dem Aufzug transportierten Rohstoffe und Speisen. Ferner wurde frischer Fisch, der bei Schmelzeistemperaturen zu lagern ist, bei +5°C im Schmelzwasser, das nicht abfließen kann liegend, gelagert. Angelieferte, kühlpflichtige Waren (Fisch, Sojabohnen) standen zum wiederholten Male fast eine Stunde ungeschützt im Freien auf dem Gehweg und werden erst auf Aufforderung ins Gebäude verbracht. |
a) § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV) i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 852/2004 b) §§ 10 Nr. 1 und 3 Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Kapitel I Nummer 1 bzw. Kapitel IX Nummer 2, 3 und 5 der VO (EG) Nr. 852/2004 und § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB. |
Bei einer Nachkontrolle am 16.07.2025 konnte festgestellt werden, dass die nebenstehenden Mängel vollumfänglich behoben waren. |