Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
Lebensmittelkontrolle
Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Ortenaukreis
Lfd. Nr. |
Datum Veröffentlichung |
Betriebsbezeichnung |
Anschrift |
Feststellungstag |
Sachverhalt/Grund der Beanstandung |
Rechtsgrundlage |
Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen |
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34 |
31.10.2024 |
Bio-Backhaus Wüst |
Von-Drais-Straße 25 |
09.10.2024 |
Bei der Kontrolle des Betriebes wurde ein erheblicher Befall von Schadnagern und Schaben, insb. im Rohstofflager, sowie Nagerkot in der gesamten Betriebstätte, auch im Produktionsbereich und auf Lebensmittelkontaktflächen festgestellt. |
Art. 14 Abs. 2 b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 |
Die Produktion wurde noch vor Ort untersagt. Eine Grundreinigung sowie die die Hinzuziehung eines Schädlingsbekämpfers wurde angeordnet. Die betroffenen Lebensmittel wurden freiwillig entsorgt. |
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33 |
02.10.2024 |
Stadtbäckerei Beiser |
Hauptstraße 24 |
27.08.2024 |
Bei der Kontrolle des Betriebes wurde festgestellt, dass die Scherbeneismaschine stark verschmutzt war. Es hatten sich bereits dickere Ansammlungen von Verschmutzungen festgesetzt. Insbesondere im oberen Bereich der Scherbeneisherstellung, im Bereich des Wasservorratsschachtes an den dortigen Lebensmittelkontaktflächen sowie an den lebensmittelkontaktführenden Teilen. Ebenso befanden sich am Auslauf des Wasserrohres dickere Verschmutzungen. |
Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 852/2004 |
Die Scherbeneismaschine wurde nach der Kontrolle gereinigt, der Wasserschlauch wurde ausgetauscht. |
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32 |
14.08.2024 |
Ihr Kaufmann |
Hauptstraße 6 |
27.06.2024 |
Im Betrieb wurde an mehreren Stellen Schadnagerkot festgestellt, z.B. im Verkaufsraum im Bereich des Mehlregals, im Aufbackbereich und im Lagerbereich. Es besteht die Gefahr, dass die Schadnager über die Regale und die dort aufbewahrten Lebensmittel laufen und diese mit Kot und Urin verunreinigen. Im Aufbackbereich wurden offene Backwaren (Brötchen, Brote) aufbewahrt. Im Mehlregal des Verkaufsraums war eine Packung Mehl angefressen. Aufgrund des festgestellten Schadnagerbefalls besteht ein hohes Kontaminationsrisiko für die unter diesen Bedingungen aufbewahrten Lebensmittel. Der Betrieb verfügte über kein geeignetes Konzept zur Schädlingsbekämpfung. Ein professioneller Schädlingsbekämpfer war nicht vorhanden. Im Gemüseregal des Verkaufsraums wurde stark überlagertes und z.T. verschimmeltes Gemüse wie z.B. Zucchini, Salat und Gurken zum Verkauf angeboten. Diese Lebensmittel sind als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet anzusehen. |
Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 b VO (EG) Nr. 178/2002, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 852/2004 |
Die Abgabe von Lebensmitteln wurde noch vor Ort untersagt sowie eine Grundreinigung und das Hinzuziehen eines Schädlingsbekämpfers angeordnet. Die betroffenen Lebensmittel wurden freiwillig entsorgt. Bei der Nachkontrolle am 28.06.2024 war die Grundreinigung erfolgt und ein Schädlingsbekämpfer beauftragt. |
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31 |
23.07.2024 |
Hotel Zuflucht |
Zuflucht 1 |
12.06.2024 |
Im Betrieb wurde an verschiedenen Stellen Schadnagerkot festgestellt. Dieser befand sich in Bodenbereichen sowie hinter Arbeitsgeräten und auf Arbeitsplatten. Insbesondere der Schadnagerkot auf den Arbeitsplatten kann durch Verschleppung an weitere Lebensmittelkontaktflächen geraten und so Lebensmittel nachteilig beeinflussen. Eine Auslegung von Schadnagergift sowie entsprechende Fallen konnten an mehreren Stellen im Betrieb festgestellt werden. In der Küche und im Keller wurde Brot für Paniermehl in Müllsäcken und Gelben Säcken aufbewahrt. In unmittelbarer Nähe zu offenen Lebensmitteln wie Behältern mit Mehl wurden Reinigungsmittel in Sprühflaschen gelagert. Der Milchkühler der sich direkt an der Kaffeemaschine befand, war im oberen Bereich mit grünlich-grauen Altverschmutzungen behaftet. In diesem stand eine geöffnete Milchtüte. Zudem war der Auslass der Kaffeemaschine mit dunklen Altverschmutzungen behaftet. Durch die festgestellten Verschmutzungen und die unsachgemäße Aufbewahrung waren Lebensmittel der Gefahr der nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. |
Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 852/2004 |
Die Grundreinigung der Betriebsräume wurde noch vor Ort angeordnet, ebenso die Einleitung von Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung. Bei der Nachkontrolle am 14.06.2024 waren die Mängel beseitigt. Ein Schädlingsbekämpfer war vor Ort. |