Lebensmittelkontrolle
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
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Lfd. Nr. |
Datum Veröffentlichung |
Betriebsbezeichnung |
Anschrift |
Feststellungstag |
Sachverhalt/Grund der Beanstandung |
Rechtsgrundlage |
Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen |
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47 |
15.09.2026 |
Sushi Palace |
Bachstraße 39 |
25.08.2026 |
Der gastronomische Liefer- und Abholservice wurde am Nachmittag des 25.08.2026 anlässlich einer Beschwerde durch die Lebensmittelüberwachung überprüft. Dabei wurden zahlreiche und erhebliche Hygienemängel mit Gesundheitsrisiken festgestellt. Die Küche und verschiedene Arbeitsgeräte, wie beispielsweise Schneidebretter, Mikrowelle und Behältnisse, waren stark verunreinigt. Dabei war erkennbar, dass das fertig zubereitete Sushi mit dem verfärbten Schneidebrett in Berührung kommt. Zudem war im Betrieb ein massiver Befall durch Frucht- und Schmeißfliegen gegeben. Die unter diesen Umständen offen vorgefundenen Lebensmittel, wie zum Beispiel geschnittener Fisch, Salate und Obst sowie bereits verzehrsfertige To- Go- Boxen, wurden als nicht zum menschlichen Verzehr geeignet eingestuft. Bereits zum Zeitpunkt der Kontrolle zeigte sich das Lebensmittelunternehmen kooperationsbereit. Die Entsorgung der unsicheren Lebensmittel wurde überwacht. Der Betrieb wurde vorläufig geschlossen. |
Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a; i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStrafVO und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1, Nr. 2 und Kapitel II Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) LFGB |
Nach einer behördlichen Abnahme 03.09.2026 konnte der Betrieb wiedereröffnen |
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46 |
01.09.2026 |
Alte Station |
Bahnhofstr 25 |
13.08.2026 |
Bei der Kontrolle wurden insgesamt etwa zwölf teilweise erhebliche Mängel im Bereich der Betriebshygiene festgestellt. Im Pizzabereich wurden Schadnagerexkremente festgestellt, unter anderem auf einem Geschirrtuch auf dem eine elektrische Reibe für z.B. Käse abgestellt war. In der Küche wurde auf Tellern in einem Tellerwärmer Schadnagerkot festgestellt. Die Küche wies insbesondere in den Rand- und Bodenbereichen erhebliche Verunreinigungen und ebenfalls Schadnagerexkremente auf. Aufgrund der festgestellten hygienischen Zustände im Pizzabereich sowie in der Küche waren die dort behandelten bzw. gelagerten Lebensmittel als nicht sicher und nicht zum menschlichen Verzehr geeignet zu beurteilen. Aufgrund der festgestellten Mängel wurde der Betrieb auf behördliche Anordnung vorläufig geschlossen. Zudem wurde die Entsorgung der oben genannten offen gelagerten Lebensmittel größenordnungsmäßig circa 100 kg angeordnet, darunter Wurstwaren, Käse, Pizzabrot, Fleisch und verschiedene Pizzabeläge. |
Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a; i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStrafVO und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Kapitel II Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) LFGB |
Nach einer behördlichen Abnahme am 08.09.2026 kann die Gaststätte wieder öffnen. Das Unternehmen hat bereits beabsichtigte Umbaumaßnahmen mit der Mangelbehebung kombiniert |