Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
Lebensmittelkontrolle
Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Landkreis Göppingen
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Lfd. Nr. |
Datum Veröffentlichung |
Betriebsbezeichnung |
Anschrift |
Feststellungstag |
Sachverhalt/Grund der Beanstandung |
Rechtsgrundlage |
Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen |
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33 |
16.07.2024 |
Drink City |
Langwiesenweg 30 |
19.06.2024 |
Bei einer Verkehrskontrolle am 19.6.24 war die (Tief-)Kühlung bei einem Transporter des Unternehmens nicht eingeschaltet. Bei tiefgefrorenen Lebensmitteln muss die Temperatur an allen Punkten der Erzeugnisse bei -18°C oder tiefer gehalten werden, wobei nur ausnahmsweise kurzzeitige Schwankungen von höchstens 3°C zulässig sind. Dagegen wurden tiefgekühlte Pommes frites bei einer Umgebungstemperatur von +1,5°C und Kerntemperaturen von - 5,9°C bzw. -10,7°C transportiert. Tiefkühlpflichtige Hähnchen Nuggets und Falafel waren bereits ersichtlich angetaut. Mit derartigen Verstößen bzgl. Tiefkühlkettenunterbrechungen geht insbesondere einher, dass die auf den Kartons angegebenen Mindesthaltbarkeitsdaten regelmäßig nicht mehr zutreffend und damit irreführend sind. Ferner wurden kühlpflichtige Lebensmittel wie Yogurt, Ayran, Käse, Salami und Putenschinken bei um jeweils ca. +5°C überhöhten Temperaturen von +12,4°C bis +14,1°C aufbewahrt mit den Risiken einer vermeidbaren erhöhten Keimwachstums. |
§ 1 Abs. 1 Tiefgefrorene Lebensmittel-Verordnung (TLMV) i.V.m. § 2 Abs. 4 TLMV i.V.m. § 3 TLMV i.V.m. § 7 Abs 1 TLMV i.V.m. § 7 Abs 2 TLMV i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 21 a) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) |
Das Unternehmen ist bereits wiederholt derartig aufgefallen. Die Behebung der Problematik wurde am 19.06.2024 überwacht. |
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32 |
01.02.2024 |
Region Fleisch |
Gmünder Straße 13, |
10.01.2024 |
Insgesamt wurden ca. 10 und davon auch bei alleiniger Betrachtung 5 erhebliche Hygienemängel festgestellt. Im Kühlraum wurden offenkundig verdorbene Fleischwaren von Geflügel, Rind und Schaf mit optisch deutlich erkennbaren Verfärbungen sowie Abtrocknungen vorgefunden. Arbeitsgeräte mit Lebensmittelkontakt, wie zum Beispiel jeweils ein Fleischwolf im Verkaufsbereich sowie im Kühlhaus, waren durch sehr alte Lebensmittelreste verunreinigt. Der Verderb war in den Betriebsräumen auch geruchlich wahrnehmbar. Das Unternehmen wurde umgehend auf behördliche Anordnung vorläufig geschlossen und ebenso wurde die Entsorgung von ca. 500 kg verdorbenen und unsicheren Fleisch- und Wursterzeugnissen veranlasst. |
Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStrafVO und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB; Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1, Kapitel VI Nr. 2 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) LFGB |
Das Unternehmen hat kooperiert und konnte am 11.01.2024 nach Mängelbehebung und behördlicher Abnahme die Tätigkeit wieder aufnehmen. |