Zum Inhalt springen

Lebensmittelkontrolle

Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)

Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Landkreis Göppingen

Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde:
Landratsamt Göppingen
Ansprechpartner:
Herr Stephan Ludwig 07161/202-5440
Kontakt:

Veterinaeramt@lkgp.de

Stand: 01.04.2025
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart

Lfd. Nr.

Datum Veröffentlichung

Betriebsbezeichnung

Anschrift

Feststellungstag

Sachverhalt/Grund der Beanstandung

Rechtsgrundlage

Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen

42

06.02.2025

Drink City GmbH

Langwiesenweg 30
70327 Stuttgart

09.01.2025

Am 09.01.2025 wurde ein Transporter mit tiefkühlpflichtigen Lebensmitteln wie Pommes frites und kühlpflichtiger Wurst, Käse und Milchprodukte angehalten und überprüft. Ein Befördern von (tief-) kühlpflichtigen Lebensmitteln ohne jegliche Kühlvorrichtungen ist als unkontrolliertes Verfahren mit vermeidbaren Risiken grundsätzlich nicht zulässig. Darüber hinaus wurden bei den Pommes frites anstelle der höchstens -18 °C entsprechende Tiefkühlkettenverletzungen von bis zu +1,1°C gemessen; die Ware war im Auftauprozess. Ferner wurden Wurst und Käse sowie Milchprodukte mit maximal zulässigen Temperaturen von +4 °C bis +8°C bei Kerntemperaturen von +9,1 °C bis +11,5 °C transportiert. Mit derartigen Verstößen geht einher, dass die Mindesthaltbarkeitsdaten auf den Verpackungen irreführend sind. Erneute Anzeige wird erstattet.

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 4, 3 und 7 Tiefgefrorene Lebensmittel-Verordnung (TLMV) i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel III Nr. 2 g) sowie Kapitel IX Nr. 5 und 7 i.V.m. §§ 2, 3 und 10 Lebensmittelhygiene-Verordnung

Die Lebensmittel wurden vor Ort gesperrt; der Transporter wurde für eine ergänzende Kontrolle an den Betriebssitz zurückgesandt.

41

19.12.2024

Africa multipurpose stuff

Hauptstraße 285
73111 Lauterstein

12.12.2024

Das Unternehmen hat am 26.08. und 06.11.2024 eine Einfuhr von Lebensmitteln ohne die vorgeschriebenen Gesundheitsdokumente in die EU versucht. Am 12.12.2024 wurde ergänzend festgestellt, dass Lebensmittel unter Umgehung von Einfuhrkontrollen aus Nigeria importiert, vor Ort zubereitet, über das Internet angeboten und per Post an die Verbraucher versandt werden. Kein Raum im Wohnhaus erfüllt die Hygieneanforderungen für einen Umgang mit Lebensmitteln. Wohnräume und Zubereitungsbereiche bilden eine Raumeinheit; infolge des Gebäudezustands, herumliegender gelber Säcke, Kleidungsstücken, usw. herrscht ein muffiger Geruch, versetzt mit Lebensmittelgerüchen. Handwasch- und Spülvorrichtungen existieren in den besichtigten Zubereitungsräumen nicht. Diverse getrocknete Lebensmittel wie Fisch, Rinderhaut, Bohnen und Samen verfügen über keine Kennzeichnungen. Das Unternehmen wurde auf mündliche Anordnung vor Ort geschlossen und die offenen sowie unsicheren Lebensmittel wurden beschlagnahmt.

Art. 14. Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr.178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr.1a Buchstabe a) und § 60 Abs. 1 Nr. 2 6 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Art. 47 und 65ff. Verordnung (EU) 2017/625 Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 2, Kapitel IX Nr. 2 und 3 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr.1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB

Art. 10 und 19 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 4 LFGB

Der Betrieb wurde lebensmittelrechtlich vorläufig geschlossen und andere mit zuständige Behörden wurden verständigt. Da das Unternehmen auf Social Media weiterhin Lebensmittel angeboten hat, wurde die Betriebsschließung  am 19.12.2024 vollstreckt unter anderem durch weitere Beschlagnahme und Wegnahme von Lebensmitteln. Das Gewerbe wurde inzwischen abgemeldet.

40

19.11.2024

Milano Night Pizza

Hauptstraße 43
73344 Gruibingen

24.10.2024

Das Lebensmittelunternehmen hat paniertes Geflügelfleisch mit noch rohen Bestandteilen und entsprechend vermeidbaren Gesundheitsrisiken an die Verbraucher abgegeben. Bei der Kontrolle am 24.10.2024 wurden größenordnungsmäßig 23 und davon überwiegend erhebliche Hygieneverstöße festgestellt. Insbesondere wurde in einem Heizungsraum Teig hergestellt. Zudem befanden sich dort Tiefkühl-Schnitzel, -Patties und nicht gefrorene Hähnchenschenkel teilweise offen im Raum mit Heizölgeruch. Zudem wurden dort erhebliche Mengen Schadnagerkot gefunden. In der Küche waren Champignons, Tomatensoße und Zwiebeln angetrocknet bzw. überlagert. Insbesondere die Pizzastation und die Arbeitsfläche im Bereich der Fritteuse waren durch alte Lebensmittelreste verunreinigt. Die als nicht sicher eingestuften Lebensmittel in Form von ca. 6 kg Pizzazteig und 20 kg vorerwähnter Lebensmittel wurden unter behördlicher Überwachung entsorgt. Der Betrieb wurde umgehend vorläufig geschlossen.

Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a; i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStrafVO und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Kapitel II Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) LFGB

Bei der Nachkontrolle am 25.10.2024 waren die Hygienemängel im Wesentlichen beseitigt.

39

16.10.2024

Hasenheim-Bezgenriet e.K.

Im Guldenöschle 2
73035 Göppingen

26.09.2024

Insgesamt wurden ca. 10 teils erhebliche Hygienemängel festgestellt. Schadnagerextremente wurden als Nachweis für einen massiven Befall im Thekenbereich, in der Spülküche, in der Küche sowie im Lager vorgefunden. In der Küche auf den Arbeitsflächen, neben offenen bereitgehaltenen Lebensmitteln sowie in der Nähe und auf Arbeitsgeräten wie beispielsweise einer Aufschnittmaschine wurde Schadnagerkot vorgefunden. Die Rand- und Bodenbereiche in der Küche waren verunreinigt und ebenfalls mit Schadnagerkot versehen. Im Thekenbereich, sowie im Lagerbereich wurde ebenfalls Kot festgestellt. Unter derartigen Bedingungen behandelte Lebensmittel sind als unsicher und nicht zum menschlichen Verzehr geeignet zu beurteilen. Das Unternehmen wurde auf behördliche Anordnung vorläufig geschlossen und ebenso wurde die Entsorgung offener Lebensmittel wie beispielsweise von Salatköpfen, Baguettes, geschälten Kartoffeln und verschiedene Soßen veranlasst.

Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStrafVO und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB; Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 2, Kapitel V Nr. 1 sowie Kapitel IX Nr. 3, Nr. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) LFGB

Das Unternehmen hat kooperiert und konnte nach umgehender Hinzuziehung eines Schädlingsbekämpfers sowie Reinigung, Desinfektion und zwischenzeitlicher behördlicher Abnahme wiedereröffnen.