Lebensmittelkontrolle

Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)

Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Landkreis Göppingen

Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde:
Landratsamt Göppingen
Ansprechpartner:
Herr Stephan Ludwig 07161/202-5440
Kontakt:

Veterinaeramt@lkgp.de

Stand: 21.11.2024
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart

Lfd. Nr.

Datum Veröffentlichung

Betriebsbezeichnung

Anschrift

Feststellungstag

Sachverhalt/Grund der Beanstandung

Rechtsgrundlage

Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen

40

19.11.2024

Milano Night Pizza

Hauptstraße 43
73344 Gruibingen

24.10.2024

Das Lebensmittelunternehmen hat paniertes Geflügelfleisch mit noch rohen Bestandteilen und entsprechend vermeidbaren Gesundheitsrisiken an die Verbraucher abgegeben. Bei der Kontrolle am 24.10.2024 wurden größenordnungsmäßig 23 und davon überwiegend erhebliche Hygieneverstöße festgestellt. Insbesondere wurde in einem Heizungsraum Teig hergestellt. Zudem befanden sich dort Tiefkühl-Schnitzel, -Patties und nicht gefrorene Hähnchenschenkel teilweise offen im Raum mit Heizölgeruch. Zudem wurden dort erhebliche Mengen Schadnagerkot gefunden. In der Küche waren Champignons, Tomatensoße und Zwiebeln angetrocknet bzw. überlagert. Insbesondere die Pizzastation und die Arbeitsfläche im Bereich der Fritteuse waren durch alte Lebensmittelreste verunreinigt. Die als nicht sicher eingestuften Lebensmittel in Form von ca. 6 kg Pizzazteig und 20 kg vorerwähnter Lebensmittel wurden unter behördlicher Überwachung entsorgt. Der Betrieb wurde umgehend vorläufig geschlossen.

Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a; i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStrafVO und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 und Kapitel II Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) LFGB

Bei der Nachkontrolle am 25.10.2024 waren die Hygienemängel im Wesentlichen beseitigt.

39

16.10.2024

Hasenheim-Bezgenriet e.K.

Im Guldenöschle 2
73035 Göppingen

26.09.2024

Insgesamt wurden ca. 10 teils erhebliche Hygienemängel festgestellt. Schadnagerextremente wurden als Nachweis für einen massiven Befall im Thekenbereich, in der Spülküche, in der Küche sowie im Lager vorgefunden. In der Küche auf den Arbeitsflächen, neben offenen bereitgehaltenen Lebensmitteln sowie in der Nähe und auf Arbeitsgeräten wie beispielsweise einer Aufschnittmaschine wurde Schadnagerkot vorgefunden. Die Rand- und Bodenbereiche in der Küche waren verunreinigt und ebenfalls mit Schadnagerkot versehen. Im Thekenbereich, sowie im Lagerbereich wurde ebenfalls Kot festgestellt. Unter derartigen Bedingungen behandelte Lebensmittel sind als unsicher und nicht zum menschlichen Verzehr geeignet zu beurteilen. Das Unternehmen wurde auf behördliche Anordnung vorläufig geschlossen und ebenso wurde die Entsorgung offener Lebensmittel wie beispielsweise von Salatköpfen, Baguettes, geschälten Kartoffeln und verschiedene Soßen veranlasst.

Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStrafVO und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB; Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 2, Kapitel V Nr. 1 sowie Kapitel IX Nr. 3, Nr. 4 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) LFGB

Das Unternehmen hat kooperiert und konnte nach umgehender Hinzuziehung eines Schädlingsbekämpfers sowie Reinigung, Desinfektion und zwischenzeitlicher behördlicher Abnahme wiedereröffnen.

38

16.09.2024

Drink City GmbH

Langwiesenweg 30
70327 Stuttgart

23.08.2024

Bei einer Verkehrskontrolle am 23.08.2024 war die (Tief-)Kühlung eines Transporters wie schon in früherenen Fällen nicht eingeschaltet. Bei tiefgefrorenen Lebensmitteln muss die Temperatur an allen Punkten der Erzeugnisse bei -18 °C oder tiefer gehalten werden. Dagegen wurde TIefkühlware in Form von Pommes frites ohne jegliche Kühlung bzw. Tiefkühlung mit einer Kerntemperatur von -4,8°C transportiert. Ferner wurden Wurst und Käse sowie Milchprodukte mit maximal zulässigen Temperaturen von +7 °C bzw. +10 °C transportiert mit Kerntemperaturen von +15,3 °C bis +16,8 °C bei Putenschinken, Rindersalami sowie Ayran und +9,6 °C bei Edamer. Mit derartigen Verstößen geht einher, dass die Mindesthaltbarkeitsdaten auf den Verpackungen irreführend sind und dass über größenordnungsmäßig +10°C mit einem schnelleren Verderb sowie mikrobiellen Risiken zu rechnen ist.

§ 1 Abs. 1 Tiefgefrorene Lebensmittel-Verordnung (TLMV) i.V.m. § 2 Abs. 4 TLMV i.V.m. § 3 TLMV i.V.m. § 7 Abs 1 TLMV i.V.m. § 7 Abs 2 TLMV i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 21 a) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Die Behebung der Problematik wurde zunächst durch eine Sperrung der Erzeugnisse überwacht. Anzeige wird erstattet.

37

16.09.2024

Seminaris Hotel- und Kongressstätten- Betriebs GmbH

Michael-Hörauf-Weg 2
73087 Bad Boll-Eckwälden

13.08.2024 und 21.08.2024

Die Eismaschine für Crushed-Eis ist auch am 21.08.2024 noch immer im Inneren mit schwarzen Schimmelsporen behaftet und stark verkalkt. Im Trockenlager für Lebensmittel wie z.B. Mehl, Nudeln und Ähnlichem sowie in den einzelnen Kühlzellen für Fleisch und Wurst sowie Milchprodukte und im Flurbereich dazwischen wurden auch am 21.08.2024 noch Indizien für eine unzureichende Schädlingsbekämpfung in Form von lebenden Maden und deren Kokons auf dem Fußboden vorgefunden.

Artikel 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap IV Nr. 4 § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 (LMHV) i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Artikel 4 Abs. 2 VO (EG) 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. VII Nr.4 Satz 1 & 2 i.V.m. § 2 Nr. 7 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) i.V.m. § 60 Abs. 4, Nr. 2, Buchstabe a) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Bei der weiteren Nachkontrolle am 23.08.2024 waren alle Mängel behoben.

36

28.08.2024

Filou Bar Lounge

Schlachthausstraße 22
73312 Geislingen an der Steige

11.07.2024

Über der Saladette löst sich der Deckenanstrich ab, sodass Teile lose herabhängen. Im Kühlraum sind die Ventilatorengitter mit Schimmel versehen. Im Kühlraum werden Burgerbrötchen und Hackfleisch-Patties ohne die erforderliche Abdeckung auf verschmutzten und mit Schimmelsporen versehenen Regalen bereitgehalten. Die im Kühlraum bereitgehaltenen offenen Lebensmittel, Burgerbrötchen und Hackfleisch-Patties wurden als unsicher und nicht zum menschlichen Verzehr geeignet beurteilt und am Feststellungstag vor Ort entsorgt.

Art. 14 Abs. 1 und 2 b Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
                        
Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel II Nr. 1 Buchstabe c) und f)  i.V.m. § 2 Nr. 8  Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) und § 60  Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB

Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1, Kapitel V Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 (LMHV) i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) LFGB

Bei der Nachkontrolle am 15.07.2024 waren alle Mängel behoben.

35

30.07.2024

Gaststätte Krone

Lothenbergstraße 12/1
73107 Eschenbach

02.07.2024

Insgesamt wurden ca. 15 überwiegend erhebliche und wiederholte Hygienemängel festgestellt. Arbeitsgeräte mit Lebensmittelkontakt waren zum Teil stark altverschmutzt. Dabei handelte es sich um eine durch dunkles Frittierfett sowie verkohlte Lebensmittelreste verschmutzte Fritteuse und deren Körbe. Einrichtungen in Form eines altverschmutzen Bodens, die Dunstabzugshaube und ein Hocker waren verunreinigt. In einem altverschmutzten Kühlschrank war auch das Ventilatorengitter erheblich verunreinigt mit der Folge einer Verteilung von Verunreinigungen. Im Kühlschrank befanden sich nicht mehr zum Verzehr geeignete Lebensmitteln in Form von überlagerter und angetrockneter sowie ersichtlich kontaminierter Dosenwurst, Sauerkraut und Bratensoße. Die Bier-Fassbox im Keller war außen sowie innen verschmutzt.

Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a; i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStrafVO und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) 852/2004 i.V.m. Kapitel I Nr. 1, Kapitel II Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) LFGB

Die Einleitung der Mängelbehebung erfolgte unmittelbar vor Ort unter behördlicher Überwachung. Gemäß Nachkontrolle am 10.07.2024 waren die Mängel behoben.

34

30.07.2024

Diamant

Grabenstraße 25
73033 Göppingen

27.06.2024

Insgesamt wurden ca. 15 teils erhebliche Hygienemängel festgestellt. Arbeitsgeräte mit Lebensmittelkontakt waren teils hochgradig altverschmutzt. Dabei handelte es sich um eine mit Lebensmittelresten altverschmutzte Mikrowelle und eine Fritteuse. Ferner waren Einrichtungen nicht sauber und instand gehalten, wie z.B. ein altverschmutzter Boden, fettig verunreinigte Griffe an Kühl- und Lagerschränken und eine Tiefkühltruhe. Des Weiteren waren vermeidbare Kreuzkontaminationen durch das Lagern bzw. Bereithalten zum Waschen von rohem Hähnchenfleisch in einem Doppelspülbecken gegeben, da die andere Hälfte des Doppelspülbeckens als Hand- bzw. Spülwaschbecken genutzt wurde. Das Hähnchenfleisch wurde als unsicher und nicht zum menschlichen Verzehr geeignet beurteilt.

Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel II Nr. 3 Satz 2; Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a; Kapitel VI Nummer 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStrafVO und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) 852/2004 i.V.m. Kapitel I Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5 und Kapitel II Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) LFGB

Die Einleitung der Mängelbehebung erfolgte unmittelbar vor Ort unter behördlicher Überwachung.

33

16.07.2024

Drink City

Langwiesenweg 30
70327 Stuttgart

19.06.2024

Bei einer Verkehrskontrolle am 19.6.24 war die (Tief-)Kühlung bei einem Transporter des Unternehmens nicht eingeschaltet. Bei tiefgefrorenen Lebensmitteln muss die Temperatur an allen Punkten der Erzeugnisse bei -18°C oder tiefer gehalten werden, wobei nur ausnahmsweise kurzzeitige Schwankungen von höchstens 3°C zulässig sind. Dagegen wurden tiefgekühlte Pommes frites bei einer Umgebungstemperatur von +1,5°C und Kerntemperaturen von - 5,9°C bzw. -10,7°C transportiert. Tiefkühlpflichtige Hähnchen Nuggets und Falafel waren bereits ersichtlich angetaut. Mit derartigen Verstößen bzgl. Tiefkühlkettenunterbrechungen geht insbesondere einher, dass die auf den Kartons angegebenen Mindesthaltbarkeitsdaten regelmäßig nicht mehr zutreffend und damit irreführend sind. Ferner wurden kühlpflichtige Lebensmittel wie Yogurt, Ayran, Käse, Salami und Putenschinken bei um jeweils ca. +5°C überhöhten Temperaturen von +12,4°C bis +14,1°C aufbewahrt mit den Risiken einer vermeidbaren erhöhten Keimwachstums.

§ 1 Abs. 1 Tiefgefrorene Lebensmittel-Verordnung (TLMV) i.V.m. § 2 Abs. 4 TLMV i.V.m. § 3 TLMV i.V.m. § 7 Abs 1 TLMV i.V.m. § 7 Abs 2 TLMV i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 21 a) Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Das Unternehmen ist bereits wiederholt derartig aufgefallen. Die Behebung der Problematik wurde am 19.06.2024 überwacht.

Informationen  zum Datenschutz und zum Einsatz von Cookies auf dieser  Seite finden Sie in unserer Datenschutzerklärung