Lebensmittelkontrolle
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Landkreis Böblingen

Lfd. Nr. |
Datum Veröffentlichung |
Betriebsbezeichnung |
Anschrift |
Feststellungstag |
Sachverhalt/Grund der Beanstandung |
Rechtsgrundlage |
Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen |
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4 |
18.09.2023 |
Sai Gon - Hotel Krone |
Brunnenstraße 46 |
07.08.2023 |
Es wurden Lebensmittel in den Verkehr gebracht, die nicht zum Verzehr geeignet waren. Die in der Küche tätigen Personen trugen Straßenkleidung und bereiteten Teigtaschen mit Hackfleischfüllung im Sitzen unmittelbar auf der Jeanshose zu. Eine vorangegangene Verbraucherbeschwerde bezog sich auf einen abgelösten, künstlichen Fingernagel in der Speise. Dieser abgelöste Fingernagel konnte bei der Kontrolle eindeutig der in der Küche tätigen Person zugeordnet werden. Soßen wurden in Töpfen ohne Abdeckung direkt auf dem Boden entgegen der Temperaturvorgaben ungekühlt gelagert. Gegenstände und Behältnisse, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren stark verschmutzt (z. B. Behälter für Krabbenchips) und teilweise derart beschädigt, dass Absplitterungen von Kunststoffteilen festgestellt wurden. Tüten, die zum Aufbewahren von Lebensmitteln genutzt wurden, waren nicht lebensmitteltauglich. |
Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 und Nr. 5 Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kap. V Nr. 1a Verordnung (EG) Nr. 852/2004 |
Die Beseitigung der Mängel wurde von Seiten der Behörde angeordnet. |
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3 |
04.05.2023 |
Konditorei Clement |
Leonberger Str. 5 |
20.02.2023 |
Lebensmittel (hier: Zitronen Sahneroulade) wurden wiederholt entgegen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hergestellt / behandelt / in den Verkehr gebracht, so dass sie der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung im Hinblick auf ihre hygienische Beschaffenheit ausgesetzt waren. |
Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 |
keine Bemerkungen |