Lebensmittelkontrolle

Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)

Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Landkreis Göppingen

Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde:
Landratsamt Göppingen
Ansprechpartner:
Herr Stephan Ludwig 07161/202-5440
Kontakt:

Veterinaeramt@lkgp.de

Stand: 19.04.2024
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart
Regierungsbezirk Stuttgart

Lfd. Nr.

Datum Veröffentlichung

Betriebsbezeichnung

Anschrift

Feststellungstag

Sachverhalt/Grund der Beanstandung

Rechtsgrundlage

Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen

32

01.02.2024

Region Fleisch

Gmünder Straße 13,
73072 Donzdorf

10.01.2024

Insgesamt wurden ca. 10 und davon auch bei alleiniger Betrachtung 5 erhebliche Hygienemängel festgestellt. Im Kühlraum wurden offenkundig verdorbene Fleischwaren von Geflügel, Rind und Schaf mit optisch deutlich erkennbaren Verfärbungen sowie Abtrocknungen vorgefunden. Arbeitsgeräte mit Lebensmittelkontakt, wie zum Beispiel jeweils ein Fleischwolf im Verkaufsbereich sowie im Kühlhaus, waren durch sehr alte Lebensmittelreste verunreinigt. Der Verderb war in den Betriebsräumen auch geruchlich wahrnehmbar. Das Unternehmen wurde umgehend auf behördliche Anordnung vorläufig geschlossen und ebenso wurde die Entsorgung von ca. 500 kg verdorbenen und unsicheren Fleisch- und Wursterzeugnissen veranlasst.

Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStrafVO und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB; Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1, Kapitel VI Nr. 2 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) LFGB

Das Unternehmen hat kooperiert und konnte am 11.01.2024 nach Mängelbehebung und behördlicher Abnahme die Tätigkeit wieder aufnehmen.

31

08.01.2024

Happy Garden

Hauptstr 23
73329 Kuchen

19.12.2023

Insgesamt wurden ca. 11 teils erhebliche und zum Teil wiederholte Hygienemängel festgestellt. Wiederholt wurden Schadnagerextremente als Nachweis für einen erheblichen Befall im Restaurant im Unterbau des Büffets, in den Lagerräumen sowie in der Küche unter den Arbeitstischen vorgefunden. Des Weiteren wurden Fisch und Meeresfrüchte sowie Hähnchenflügel in verunreinigten Behältnissen aufgetaut sowie bei zu hohen Temperaturen gelagert. Weitere Hygienemängel waren z.B. eine schwarz versporte Silikonfugen am Waschbecken, mit Schmutzablagerungen verunreinigte Sockelleisten in der Küche und eine durch einen Biofilm verunreinigte Spülmaschine. Unter derartigen Bedingungen behandelte Lebensmittel sind als unsicher und nicht zum menschlichen Verzehr geeignet zu beurteilen. Das Unternehmen wurde auf behördliche Anordnung vorläufig geschlossen und ebenso wurde die Entsorgung offener Lebensmittel veranlasst.

Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 5 LMRStrafVO und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB; Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 2, Kapitel V Nr. 1 sowie Kapitel IX Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 7 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) LFGB

Das Unternehmen hat kooperiert und konnte nach umgehender Hinzuziehung eines Schädlingsbekämpfers sowie Reinigung und behördlicher Abnahme inzwischen wiedereröffnen.

30

08.01.2024

Pizza Fabrica

Stuttgarter Straße 45
73054 Eislingen

13.12.2023

Insgesamt wurden ca. 18 teils erhebliche Hygienemängel festgestellt. Arbeitsgeräte mit Lebensmittelkontakt waren teils hochgradig altverschmutzt. Dabei handelte es sich um verschiedene Abtropfsiebe z.B. für Nudeln, eine Aufschnittmaschine und mehrere Schneidebretter. Ferner waren Einrichtungen nicht sauber und instand gehalten, wie z.B. mit einer klebrigen Schicht verunreinigten Wände, ein harzig verunreinigter Boden in den Randbereichen, verunreinigte Abluftleitungen, sich ablösender Putz von der Decke, fettig verunreinigte Spinnenweben an der Decke, verschmutzte Steckdosenleisten und offenporiges Holz an einem Regal. Des Weiteren waren vermeidbare Kreuzkontaminationen durch ein mit einem grauweißen Belag verschmutzen Ventilatorengitter gegeben. Die kontaminierten Nudeln in einem verschmutzten Abtropfsieb und die übrigen offenen sowie unter derartigen Bedingungen behandelten Lebensmittel waren als unsicher und nicht zum menschlichen Verzehr geeignet zu beurteilen.

Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 2, Kapitel II Nr. 1 sowie Kapitel IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) LFGB

Die Einleitung der Mängelbehebung erfolgte unmittelbar vor Ort unter behördlicher Überwachung. Bei der Nachkontrolle am 24.01.2024 waren alle Mängel beseitigt.

29

08.12.2023

Roma Night Pizzeria Abhol- und Lieferservice

Beckhstr. 24/1
73035 Göppingen-Faurndau

25.10.2023

Insgesamt wurden ca. 14 teils erhebliche und zum Teil wiederholte Hygienemängel festgestellt. Arbeitsgeräte mit Lebensmittelkontakt waren teils hochgradig durch alte angetrocknete Lebensmittelreste verunreinigt. Dabei handelte es sich um die Käsereibe, einen Topf sowie eine Pfanne mit eingetrockneten Resten, ein verunreinigtes Nudelholz, eine Schöpfkelle mit angetrockneter Tomatensoße, einen altverschmutzten Pizzaschneider, eine verunreinigte Grillzange und die Arbeitsfläche für die Zubereitung des Pizzateigs. An der Teigknetmaschine befanden sich noch größere Anhaftungen von Teig. Sie war mit Wasser gefüllt und darauf hatte sich ein Belag gebildet. Der Spülbereich war erheblich fettig verunreinigt. Weitere vermeidbare Kreuzkontaminationsrisiken waren durch verschmutzte Bedienarmaturen des ebenfalls verunreinigten Bereichs um den Backofen gegeben. Unter derartigen Bedingungen behandelte Lebensmittel sind als unsicher und nicht zum menschlichen Verzehr geeignet zu beurteilen.

Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a) und § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchstabe a) i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 und Nr. 2, Kapitel II Nr. 1 sowie Kapitel IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) LFGB

Der Betrieb wurde am 31.12.2023 abgemeldet.

28

20.11.2023

Musikantenstadl Pizzeria Napule é2

Tälesweg 83
73054 Eislingen/Fils

26.10.2023

Insgesamt wurden ca. 17 teils erhebliche und zum Teil wiederholte Hygienemängel festgestellt. Wiederholt wurden Schadnagerexkremente als Nachweis für einen Befall sowohl im Keller als auch im Vorbereitungsbereich vorgefunden. In einem Brotkorb befanden sich Exkremente. Verschiedene Arbeitsgeräte und Einrichtungen mit Lebensmittelkontakt waren verunreinigt. Dabei handelte es sich um einen verunreinigten Auslass eines Eiswürfelbereiters, eine verunreinigte Saladette, eine durch alte Lebensmittelreste verunreinigt Kühlschublade bei der Theke und verschmutzte Wannen für Teiglinge. Ferner waren Einrichtungen nicht sauber und instand gehalten, wie z.B. schwarz verschmutzte Fugen beim Handwaschbecken und bei der Spüle, fettig verschmutzte Steckdosen sowie ein versporter Regaleinlegeboden im Kühlhaus. Unter derartigen Bedingungen behandelte Lebensmittel sind als unsicher und nicht zum menschlichen Verzehr geeignet zu beurteilen.

Art. 14 Abs. 1 und 2 b) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe a) und § 60 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 5 Nr. 1 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel I Nr. 1 und Kapitel IX Nr. 4 i.V.m. §§ 3 Satz 1 und 10 Nr. 1 Lebensmittelhygiene- Verordnung (LMHV) i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a) LFGB Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kapitel V Nr. 1 Buchstabe a) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStrafVO) und § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a) LFGB

Die Einleitung der Mangelbehebung erfolgte unmittelbar vor Ort unter behördlicher Überwachung. Die Verstöße wurden inzwischen behoben.

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