Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
Lebensmittelkontrolle
Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Landkreis Rastatt

Lfd. Nr. |
Datum Veröffentlichung |
Betriebsbezeichnung |
Anschrift |
Feststellungstag |
Sachverhalt/Grund der Beanstandung |
Rechtsgrundlage |
Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen |
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10 |
17.11.2023 |
Bert Beuthan Catering und Beratung für Hotel und Gastronomie UG i.Gr. (Naturfreundehaus Großer Wald Michelbach) |
Rotenfelser Str. 24 |
27.09.2023 |
Die Küche und der Herd waren in einem stark altverschmutzten Zustand. In einem Kühlschrank in der Küche wurden ca. 15kg Rehfleisch, gestapelt in Kunststoffboxen, unhygienisch übereinander gelagert. Der Kühlschrank schimmelte am Boden. Es wurden 4 Verdachtsproben aus den verschiedenen Fleischboxen erhoben. Das schmierige Fleisch roch teilweise faulig, käsig oder alt und hatte teils pelzige Auflagerungen. Alle vier vorgelegten Verdachtsproben Fleisch wurden vom CVUA Karlsruhe aufgrund des zum Untersuchungszeitpunkt festgestellten Verderbs für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und deshalb als nicht sicheres Lebensmittel beurteilt. Im Außenbereich, in einer verschmutzten, vollgestellten Werkstatt wurde ein einzelner defekter Kühlschrank vorgefunden. In diesem Kühlschrank wurde vergammeltes Fleisch gelagert, welches bereits stark faulig roch. An den Kühlschrankwänden waren Maden. Es wurde die sofortige Schließung des Betriebs angeordnet. |
Art. 14 Abs. 1 u. Abs. 2 Buchstabe b der VO (EG) 178/2002 in Verb. mit § 59 Abs. 2 Nr. 1 a LFGB |
Am 02.10.2023 erfolgte eine Nachkontrolle. Der Betrieb hat eine Grundreinigung durchgeführt und wurde wieder geöffnet. Alle offenen Lebensmittel wurden nach der Betriebskontrolle vom 27.09.2023 entsorgt. Der defekte Kühlschrank mit dem vergammelten Fleisch wurde ebenfalls entsorgt. |
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9 |
26.10.2023 |
Akcaabat Köfte |
Bahnhofstraße 35 |
06.09.2023 |
Augenscheinlich verdorbener Putenschinken und verschimmelte Spinatvorspeise sowie geruchlich auffällige Salami wurden in einem nicht sauberen Gastronorm-Behältnis vorgefunden. Die Spinatvorspeise und der Putenschinken wurden mikrobiologisch untersucht und als nicht zum Verzehr geeignet beurteilt. In den Betriebsräumen wurde ein massiver Schädlingsbefall (Raupen, Fliegen und Spinnen) und Schadnagerkot festgestellt. Das Lager und der Teigherstellungsraum befanden sich in einem unsauberen Zustand. In der Tiefkühltruhe wurde abgelaufenes Hähnchenfleisch (Verbrauchsdatum: 30.08.2023) ohne Einfrierdatum vorgefunden. Selbst eingefrorene Lebensmittel wurden in Materialien verpackt, die für die Aufbewahrung von Lebensmitteln nicht geeignet (geprüft und zugelassen für die Verpackung von Lebensmitteln) sind. |
Art. 14 Abs. 1 und 2 Buchstabe b der VO (EG) 178/2002 in Verb. mit § 59 Abs. 2 Nr. 1a LFGB; Anh. II, Kap. I Nr. 1 und 2c und Kap. IX VO (EG) 852/2004 i.V.m § 3 Satz 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 1 der LMHV. |
Aufgrund der hygienischen Mängel sowie des massiven Schädlingsbefalls erfolgte eine sofortige Betriebsschließung. |
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8 |
15.09.2023 |
Krug GmbH & Co. KG |
Pionierweg 1 q |
25.07.2023 |
Die Premium Spätzle werden mit dem Vermerk auf dem Etikett „eigene Herstellung“ im Selbstbedienungskühlschrank im Ladengeschäft in den Verkehr gebracht. Durch die Probenahme hat sich herausgestellt, dass die Premium Spätzle von der Firma Mössle GmbH aus Leipheim geliefert werden. Die Spätzle werden fertig in den vakuumierten Schalen angeliefert, das Etikett wird von der Firma Krug GmbH & Co. KG auf den Schalen angebracht. Auf dem Etikett ist als alleiniger Inverkehrbringer der Spätzle die Firma Krug GmbH & Co. KG ersichtlich. Der Hersteller ist nicht auf dem Etikett gekennzeichnet. Durch die Angabe „eigene Herstellung“ auf dem Etikett wird der Verbraucher somit in die Irre geführt, da er annehmen muss, dass die Firma Krug die Spätzle selbst herstellt. |
Art. 7 Abs. 1 Buchstabe A der VO (EG) 1169/2011 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 1, § 59 Abs. 1 Nr. 9, § 60 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch |
Das Etikett wurde bereits am 25.07.2023 bezüglich des Wortlautes "eigene Herstellung" abgeändert |
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7 |
05.10.2023 |
Toni`s Pizza Express (Betrieb in Gaggenau) |
Hauptstraße 45 |
22.06.2023 |
In einem Edelstahlbehälter wurden ca. 1-2 Kilo verschimmelte Spätzle und eine verschimmelte Honigmelone vorgefunden. Im Keller wurden 25 Kartons mit jeweils 8 Kilo kühlpflichtigen Teigwaren, mit Ricotta und Spinat, bei +30,0 C° gelagert. 2 Lebensmittelkontrolleure prüften die gekochten Teigwaren und stellten fest, dass diese im Geruch nachteilig verändert waren. Im Rahmen der mikrobiologischen Untersuchung der Teigwaren wurde ein auffällig erhöhter Gehalt an präsumtiven Bacillus cereus ermittelt. |
Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 u. Abs. 2 Buchstabe b der VO (EG) 178/2002 in Verb. mit § 59 Abs. 2 Nr. 1 a LFGB |
Die beanstandeten Lebensmittel wurden entsorgt. |
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6 |
15.09.2023 |
Mishi Mishi |
Karlsruherstr. 7 |
21.07.2023 |
Die Eistruhe für Speiseeis war verschmutzt und vereist. Das Speiseeis wurde in dieser Truhe in offenen Packungen gelagert, so dass es durch Eiswasser, das nicht den Anforderungen an Trinkwasser entspricht, kontaminiert werden konnte. Die Eisportionierer waren verschmutzt und es blätterte der Lack ab. Dadurch wurde das Speiseeis kontaminiert. Als Sushi wurde Lachs angeboten, der nicht den erhöhten Qualitätsanforderungen für Sushi entspricht (für Lachs, der zur Sushi-Herstellung bestimmt ist, müssen spezielle mikrobiologische und parasitologische Untersuchung durchgeführt worden sein). Durch die Verwendung von "normalem" Lachs zur Sushi-Herstellung besteht ein erhöhtes Risiko, ein mikrobiologisch-parasitologisch verunreinigtes Erzeugnis (Sushi) zu erhalten. Vor der Sushi-Theke wurde eine Made aufgefunden und in der Küche liefen Ameisen auf dem Fußboden umher, wodurch Lebensmittel kontaminiert werden konnten. |
Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 u. Abs. 2 Buchstabe b der VO (EG) 178/2002 in Verb. mit § 59 Abs. 2 Nr. 1 LFGB Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II, Kap. V Nr. 1a VO (EG) 852/2004 |
Die Sushi-Herstellung unter der Verwendung von Fisch ohne Sushi-Qualität wurde sofort untersagt. Die Wiederaufnahme der Sushi-Herstellung erfolgte mit Fisch in Sushi-Qualität. Die Eistruhe wurde stillgelegt. |
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5 |
28.07.2023 |
Edelbrandbrennerei Kurt Mörmann |
Murgtalstr. 15 |
14.03.2023 |
In der zur Untersuchung vorgelegten Probe "Mirabellenwasser" wurde ein zu hoher Essigsäureethylestergehalt festgestellt. Der Essigsäureethylestergehalt der Probe lag bei 440+/- 47 g/hl r.A. (Hektoliter reiner Alkohol). Üblicherweise wird in Mirabellenwasser ein Gehalt von <330g/Hl r.A. festgestellt. Ursache können hauptsächlich die Vergärung essigstichiger Früchte oder die Tätigkeit von Essigsäurebakterien in der Maische sein. Das Mirabellenwasser ist aufgrund der sensorischen Abweichung für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden und damit als nicht sicher zu beurteilen.> |
Art. 14 Abs. 1 u. Abs. 2 Buchstabe b der VO (EG) 178/2002 in Verb. mit § 59 Abs. 2 Nr. 1 LFGB |
Der beanstandete Mirabellenbrand wurde entsorgt. |
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4 |
28.07.2023 |
Brauerei C. Franz GmbH |
Rauentaler Str. 4 |
13. und 17.03.2023 |
Im Sudhaus sowie dem Siloraum wurde ein massiver Befall mit Schaben festgestellt. Ebenso lief während einer Kontrolle 1 Schadnager durch den Malzannahmebunker. Durch nicht vollständig umschlossene Transportbänder sowie einer offenen Schrotmaschine konnten Schaben auf dem Weg zum Brauvorgang in das offen zugängliche Braumalz sowie im Sudhaus in den offenen Kessel mit Brausud gelangen. Auf dem Dachboden wurde in unmittelbarer Nähe zur Schrotmaschine und den Malzsilos Vogel- und Marderkot gefunden. Oberhalb der nach traditioneller Art offenen Gärwannen, in denen Gärsud gelagert wurde, befand sich eine schadhafte Decke mit erheblichem Schimmelbefall. Zur Biergewinnung wurden Braumalz und Brausud verwendet, die unter ekelerregenden Umständen gelagert wurden. Durch den Schädlings- und Schimmelbefall waren Braumalz und Brausud und das hieraus hergestellte Bier der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt. |
Artikel 14 Abs. 1 und Abs. 2 b) und Abs. 5 der VO (EG) 178/2002 |
Schroterei, Sudhaus und Gärkeller wurden bis zur vollständigen Schädlingsbekämpfung und Reinigung geschlossen. Die Mängel wurden zwischenzeitlich, auch durch bauliche Maßnahmen, beseitigt und die Produktion konnte wieder aufgenommen werden. |
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3 |
19.06.2023 |
Mr. Pizza & Indian Kitchen |
Poststr. 5 |
27.04.2023 |
Der Lüfter und Rammschutz im Kühlhaus waren stark versport. Offener Käse, Teiglinge und Brötchen wurden in Müllsäcken gelagert. Warmhaltetemperaturen (hier Antipasti) wurden nicht eingehalten. Die Spülmaschine war stark verschmutzt. Der Dosenöffner war stark rostig und verschmutzt. Lebensmittelabfälle (überlagerte, nicht mehr zum Verzehr geeignete Dönerspieße) und Lebensmittel (frische Dönerspieße) wurden gemeinsam gelagert. Es gab einen Schädlingsbefall (Insekten) in der Küche. |
Art. 4 Abs.2 VO(EG) 852/2004 i. V. m. Anhang II Kap. II, V und IX i. V. m. §3 LMHV, Art. 14 VO(EG) Nr. 178/2002 Abs. 2b |
Es wurde ein Schädlingsmonitoring sowie eine umfangreiche Reinigung des Betriebes angeordnet. Nachteilig beeinflusste Lebensmittel wurden vor Ort sofort entsorgt. |