Lebensmittelkontrolle
Ergebnisse von Kontrollen der amtlichen Lebensmittelüberwachung
(nach § 40 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 LFGB)
Daten der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde - Stadt Freiburg
|
Lfd. Nr. |
Datum Veröffentlichung |
Betriebsbezeichnung |
Anschrift |
Feststellungstag |
Sachverhalt/Grund der Beanstandung |
Rechtsgrundlage |
Hinweise zur Mängelbeseitigung und Bemerkungen |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
44 |
15.10.2025 |
Mai Town |
Bertoldstr. 53 |
07.08.2025 |
In der Küche wurde Mäusekot auf einer Regalfläche neben bereitgehaltenen Tellern und unmittelbar über offen gelagerten und zur Abgabe vorbereiteten Salaten, Dressings und Erdnüssen festgestellt. Auf der Arbeitsfläche im Thekenbereich wurde an mehreren Stellen Mäusekot festgestellt. Außerdem wurde im Thekenbereich eine lebende Schabe vorgefunden. |
Art. 14 Abs. 1, Abs. 2b, Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002 |
Die vorläufige Schließung des Betriebs wurde angeordnet. Es wurde eine Grundreinigung und Desinfektion sämtlicher betroffener Bereiche angeordnet. Die Einleitung professioneller Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen wurde angeordnet. Bei der zweiten Nachkontrolle am 08.08.2025 waren die Mängel weitestgehend beseitigt, so dass die Betriebsschließung aufgehoben werden konnte. |
|
43 |
14.10.2025 |
Edeka Barwig |
Zähringer Str. 344 |
15.08.2025 |
In den Warenregalen der Verkaufsfläche wurden insbesondere in den Regalbereichen Süßgebäck (Kekse), Schokolade, Salzgebäck (Knabberartikel), Teigwaren, Backzutaten und vorverpackte Backwaren erhebliche Mengen an Schadnagerkot sowie Urinspuren festgestellt. Es wurden zahlreiche Lebensmittelverpackungen mit Schadnagerfraßspuren festgestellt. z.B. Doppelkekse, Marshmallows, Amarettini, Popcornmais, Frischeinudeln, Dinkelgrieß, gemahlene Mandeln. |
Art. 14 Abs. 1, Abs. 2b, Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002 |
Die vorläufige Schließung der betroffenen Verkaufsbereiche wurde angeordnet. Der gesamte Betrieb wurde daraufhin freiwillig geschlossen. Ein Eröffnen des Betriebs bis zur Nachkontrolle am 18.08.2025 wurde untersagt. Es wurde angeordnet, dass die betroffenen Bereiche umgehend gereinigt und desinfiziert werden. Die Lebensmittelverpackungen in den kontaminierten Bereichen sollten desinfiziert oder entsorgt werden. Die Entsorgung der bereits durch Schadnager beschädigten Verpackungen wurde ebenfalls angeordnet. Die Intensivierung der bereits vor der Kontrolle begonnenen professionellen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen wurde angeordnet. Bei der Nachkontrolle am 18.08.2025 waren die Mängel überwiegend beseitigt, so dass die Schließung aufgehoben werden konnte. |
|
42 |
03.09.2025 |
Starbucks |
Kaiser-Joseph-Str. 147-149 |
08.07.2025 |
An der Bedienungstheke wurden an mehreren Stellen auf der Arbeitsfläche Mäusekot und Mäuseurin vorgefunden. Mäusekot wurde direkt neben bereit gehaltenen Kaffeebechern, die zur Abgabe an die Endverbraucher*innen bestimmt waren, festgestellt. |
Art. 14 Abs. 1, Abs. 2b, Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002 |
Die vorläufige Schließung des Betriebs wurde angeordnet. Es wurde eine Grundreinigung und Desinfektion der gesamten Betriebsräume angeordnet. Bei der Nachkontrolle am 11.07.2025 waren die Mängel beseitigt, so dass die Betriebsschließung aufgehoben werden konnte. |
|
41 |
04.06.2025 |
Erste Liebe |
Kaiser-Joseph-Str. 264 |
08.04.2025 |
Im Rahmen einer Betriebskontrolle wurde eine Probe des im Betrieb verwendeten Frittierfetts entnommen und dem CVUA Stuttgart zur Untersuchung vorgelegt. Mit Gutachten vom 08.04.2025 wurde festgestellt, dass das Fett eine gravierende nachteilige oxidative und thermische Veränderung in Geruch und Geschmack erfahren hat, verursacht durch zu langen Gebrauch und/oder durch Anwendung zu hoher Temperaturen. Der sensorische Befund wird gestützt durch den ebenfalls festgestellten hohen Gehalt an polymeren Triglyceriden. Der Verderb des gebrauchten Frittierfettes war so stark ausgeprägt, dass das Fett für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. Das Frittierfett sowie die darin zubereiteten Lebensmittel wurden als für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet und damit als nicht sicheres Lebensmittel i.S.v. Art. 14 Abs. 2b) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 beurteilt. |
Art. 14 Abs. 1, Abs. 2b, Abs. 3, Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 |
Die Probeentnahme erfolgte am 31.03.2025. |